EuGRZ 2017
23. Februar 2017
44. Jg. Heft 1-6

Informatorische Zusammenfassung

Matthias Hartwig, Heidelberg, unterzieht das Verhältnis zwischen EGMR und russischem Verfassungsgericht einer tiefgreifenden kritischen Analyse unter dem Titel: „Vom Dialog zum Disput? / Verfassungsrecht vs. Europäische Menschenrechtskonvention – Der Fall der Russländischen Föderation“
Der Autor weist Missverständnisse und Unzulänglichkeiten in verschiedenen konfliktträchtigen Urteilen nach, und zwar in Urteilen sowohl des russischen Verfassungsgerichts, als auch des EGMR. Einleitend heißt es:
«In letzter Zeit erheben in zunehmendem Maße nationale Organe Einwände gegen die Implementierung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Einen besonderen Maßstab setzte dabei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall Görgülü aus dem Jahr 2004, die weiterreichende Folgen hatte, als vom Gericht beabsichtigt. Der BVerfG-Beschluss wurde zu einer landmark decision, an der sich weitere Verfassungsgerichte orientierten, nicht zuletzt auch das russische. Einen anderen Fall einer klaren Distanzierung von Entscheidungen des EGMR durch ein nationales Organ stellt der Beschluss des House of Commons dar, das 2005 gegen das Vereinigte Königreich ergangene Urteil des EGMR im Falle Hirst nicht in die britische Rechtsordnung umzusetzen.»
Bezogen auf die Russländische Föderation (RF) stellt der Autor fest: «Es war ein dezidiertes Ziel der russischen Verfassungsgeber im Jahr 1993, die Verfassung zu einem völkerrechtsfreundlichen Dokument zu machen. Während die früheren sowjetischen Verfassungen, soweit sie überhaupt das Völkerrecht erwähnten, das Völkerrecht bestenfalls als einen Orientierungspunkt für die Außenpolitik ansahen, bestimmte die Verfassung aus dem Jahr 1993 (...) erstmalig den Rang des Völkerrechts in der russischen Rechtsordnung. (...) Im Art. 17 der Verfassung der RF heißt es, dass die Grundrechte und -freiheiten gemäß den allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts – und den in der Verfassung niedergelegten Prinzipien – geschützt werden. Damit nehmen die völkerrechtlichen Normen auch beim Grundrechtsschutz innerhalb der russischen Rechtsordnung einen prominenten Platz ein. (...)
Ist so einerseits die Verfassung sehr völkerrechtsfreundlich ausgerichtet, bleibt sie selbst doch, wie aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung der RF folgt, die oberste Norm und geht als solche auch dem Völkerrecht vor.»
In diesem Spannungsfeld sind die Konflikte entstanden, denen der Aufsatz im Einzelnen nachgeht:
–       Der erste Konflikt zwischen EGMR und VerfG: Fall Markin (Elternzeit für einen Soldaten) (II)
–       Reform des Verfassungsgerichtsgesetzes 2014 (III)
–       Wiederaufnahme von Verfahren im Anschluss an ein EGMR-Urteil (IV)
–       Erneute Reform des VerfGG 2015 (V)
–       EGMR-Rspr. zum Wahlrecht von Strafgefangenen (VI)
–       VerfG zum Wahlrecht für Strafgefangene (VII)
–       VerfG zu Familienbesuch für Strafgefangene (VIII)
–       VerfG, Entscheidung vom 19. Januar 2017 zur (Nicht)Umsetzung des EGMR-Urteils betr. gerechte Entschädigung (1,8 Milliarden Euro) im Fall Yukos (IX): detaillierte Chronologie, Übersetzung der Schlüsselpassage (keine Zahlung aus dem Staatshaushalt) und Entscheidungsformel sowie Bewertung und Kritik dieser Entscheidung.
Abschließend gelangt Hartwig zu folgendem Ausblick (X): «Die vorangehenden Ausführungen haben gezeigt, dass der vielbeschworene Dialog zwischen dem EGMR und dem Verfassungsgericht der RF in jüngster Zeit zu einem Disput um das Recht zum letzten Wort geworden ist. Schuldlos ist dabei niemand. Der EGMR versucht, in missionarischem Drang einen idealen Rechtsraum zu schaffen, unbekümmert um die Grenzen seines Auftrags und die rechtlichen Grundlagen seiner Argumente. Das Verfassungsgericht der RF führt demgegenüber die Souveränität ins Feld, die bei näherer Betrachtung immer alles oder nichts erklärt, wenn sie wie in den Entscheidungen des Verfassungsgerichts als undefinierter Begriff verwendet wird. Der unreflektierte Rekurs darauf führt dann zu den aufgezeigten Missverständnissen, wenn nämlich das Verfassungsgericht der RF zunächst davon ausging, dass die Konventionswidrigerklärung einer von ihm zuvor für verfassungsmäßig erkannten Norm zwangsläufig zu einem Konflikt zwischen der Verfassung und der EMRK führen müsse; oder wenn das Gericht die im Verfassungsgerichtsgesetz gezogenen Grenzen für die Ausübung seiner Kontrolle verkennt.
Die Konflikte zwischen den beiden Gerichten wären vermeidbar, wenn sie beide sich wieder auf ihre Aufgabe besännen, nämlich das Recht im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten sorgfältig auszulegen. Damit würden sie dem ihnen aufgetragenen Schutz der Grund- und Menschenrechte den besten Dienst erweisen.» (Seite 1)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, verneint Beweisverwertungsverbot für Zufallsfund (Haschisch) bei nachträglich als rechtswidrig beurteilter Hausdurchsuchung (wegen des Verdachts der Markenpiraterie) / Prade gegen Deutschland
In dem Urteil wird ausgeführt: «Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass Art. 6 zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aber nicht die Zulässigkeit von Beweismitteln an sich regelt, da dieser Bereich in erster Linie dem innerstaatlichen Recht unterliegt. (...)
Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichtshofs, grundsätzlich zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweismitteln – z. B. solche, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts rechtswidrig erlangt wurden – zulässig sind, oder aber ob der Bf. schuldig oder unschuldig ist. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob das Verfahren insgesamt, einschließlich der Art und Weise, in der die Beweismittel erlangt worden sind, fair war. Hierzu ist eine Prüfung der fraglichen „Rechtswidrigkeit“ und, wenn es um die Verletzung eines weiteren nach der Konvention geschützten Rechts geht, der Art der festgestellten Verletzung erforderlich. (...)
Schließlich kann bei der Entscheidung über die Frage, ob das Verfahren insgesamt fair gewesen ist, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ermittlung und Bestrafung der jeweils in Rede stehenden Straftat berücksichtigt und gegen das Interesse des Einzelnen abgewogen werden, dass die ihn belastenden Beweismittel rechtmäßig erlangt werden. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte detailliert mit dem Vorbringen des Bf. bezüglich der Verwertung des Beweismittels auseinandersetzten und ausführlich begründeten, warum sie der Auffassung waren, dass es in dem in Rede stehenden Strafverfahren verwertet werden durfte, obwohl es bei einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung erlangt worden war. Sie wogen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung der Straftat des Betäubungsmittelbesitzes und dem Interesse des Bf. ander Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab. (...)
Unter diesen Umständen und da die innerstaatlichen Gerichte ferner die beträchtliche Menge des aufgefundenen Haschischs (...) berücksichtigten, war ihre Schlussfolgerung, wonach das öffentliche Interesse den Grundrechten des Bf. vorgehe, sorgfältig und umfassend begründet und ließ keine Anzeichen von Willkür oder Unverhältnismäßigkeit erkennen.» (Seite 23)

Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH), Luxemburg, zum Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling (RL 2004/83/EG) wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten / Nachweis der Beteiligung an einer konkreten Tat nicht erforderlich / Rs. Lounani
Der Betroffene des Ausgangsverfahrens, Mostafa Lounani, emigrierte 1991 aus Marokko nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. 1997 kam er nach Belgien, wo er sich seitdem illegal aufhält. 2006 wurde er vom Strafgericht Brüssel wegen Beteiligung – als führendes Mitglied – an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung (hier: der belgischen Zelle des „Groupe islamique des combattants marocains, GICM)) sowie wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Diese Aktivitäten wurden in der Vorlageentscheidung des belgischen Staatsrates (Conseil d’État) folgendermaßen zusammengefasst: „logistische Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, insbesondere durch materielle oder intellektuelle Dienste“; „Fälschung von Pässen“ und „betrügerisches Überlassen von Pässen“; „aktive Beteiligung an der Ausschleusung Freiwilliger in den Irak“. Insbesondere das betrügerische Überlassen von Pässen wurde im Urteil vom 16. Februar 2006 als „Beteiligung an der Tätigkeit einer Zelle, die einer Terrorbewegung logistische Unterstützung leistet“ eingeordnet.
Vier Jahre nach der Verurteilung beantragte der Betroffene im März 2010 bei den belgischen Behörden Asyl. Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose (Generalkommissar) lehnte den Asylantrag ab. Nachdem der Rat für Ausländerstreitsachen die Entscheidung des Generalkommissars zweimal aufgehoben und zweimal eine ergänzende Beweisaufnahme angeordnet hatte, gab er dem Asylantrag in einer dritten Entscheidung statt. Sodann verwies der vom Generalkommissar angerufene Staatsrat die Sache an den Rat für Ausländerstreitsachen zurück, der in einer anderen Besetzung die ursprüngliche, Asyl gewährende, Entscheidung wieder herstellte. Der erneut angerufene Staatsrat schließlich legte den Fall nach Luxemburg vor.
Der EuGH gelangt in seiner Vorabentscheidung zu dem Ergebnis, Art. 12 RL 2004/83 sei dahin auszulegen, «dass Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung (...) den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen können, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung im Sinne der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat.»
Weiter heißt es: «Für die Einzelprüfung der Tatsachen [durch die innerstaatlichen Behörden], anhand deren beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.» (Seite 28)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, sieht in der Bewilligungsverweigerung durch das Volksschulamt des Kantons Zürich für einen islamischen Kindergarten des Vereins „al Huda“ wegen nicht hinreichend qualifizierten Konzepts und Personals keine Verletzung der Glaubens- und Religionsfreiheit
Zum Sachverhalt hält das BGer fest: «Die Behörden gingen davon aus, dass der Arabisch- und Koranunterricht im Konzept des Beschwerdeführers zu viel Raum beanspruche. (...) Weiter beanstandeten die kantonalen Instanzen, dass die mit dem Arabisch- und Koranunterricht betrauten Lehrpersonen gemäss dem eingereichten Konzept nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom verfügen. (...)
Gestützt auf das eingereichte Konzept stellte die Vorinstanz sodann fest, dass eine Differenzierung zwischen religiösen und weltlichen Inhalten bei der Unterrichtsgestaltung nicht erkennbar ist. (...)
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuchsunterlagen geht nach Ansicht der Vorinstanz ausserdem hervor, dass der Islam als eigentliche Ordnung des Alltagsgeschehens vermittelt werden soll. (...) Insgesamt bestand für die kantonalen Behörden damit Anlass zur Befürchtung, dass die Kinder nicht in Übereinstimmung mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; § 2 Abs. 1 Satz 2 VSG) auf ihre individuelle konfessionelle Wahlfreiheit, sondern vielmehr auf die Übernahme von definierten religiösen Normen vorbereitet werden.»
In der Urteilsbegründung wird erwogen: «Eine unzulässige Identifizierung des Kantons Zürich mit dem Christentum bringt der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie jenem des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) vor. Der Kanton Zürich habe früher bereits zahlreiche Kindergartenprojekte jüdischer und christlicher Organisationen mit vergleichbarer religiöser Ausrichtung bewilligt.
Christliche Wertvorstellungen, an denen sich die in der Volksschule zu vermittelnde Erziehung orientieren soll, werden zwar in § 2 VSG angeführt. Die Auslegung der entsprechenden Bestimmung durch die kantonalen Behörden erfolgte indes konfessionell neutral. (...) Darin liegt keine unterschiedliche Behandlung oder Diskriminierung von verschiedenen Glaubensbekenntnissen (Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 4 BV). (...)
Die Vorinstanz hat die Rüge betreffend die Zulassung von 17 jüdischen und christlichen Kindergärten – mit Ausnahme eines vom Beschwerdeführer eingereichten Konzepts eines jüdischen Kindergartens (jüdischer Kindergarten „C.“) – nicht näher abgeklärt. Stattdessen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die zuständige Behörde den vorliegend streitigen Fall nunmehr zum Anlass genommen habe, auch die anderen Privatschulkonzepte mit religiöser Ausrichtung einer systematischen Überprüfung auf Vereinbarkeit mit § 68 VSG zu unterziehen. Die kantonale Behörde bekräftigt dies in der Vernehmlassung an das Bundesgericht und äussert sich zum Stand des Verfahrens. Insofern zeigt sich die erforderliche Bereitschaft der kantonalen Behörde, eine bislang allenfalls abweichende Bewilligungspraxis zu korrigieren.» (Seite 35)

BGer bestätigt polizeiliche Einkesselung und weitere Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung eines potentiellen Teilnehmers einer bevorstehenden unbewilligten gewaltsamen Demonstration als im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und verhältnismäßig. (Seite 40)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, sieht im NPD-Verbotsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung der verfassungsfeindlichen Ziele dieser Partei
Die Anträge des Bundesrates auf Verbot und Auflösung der NPD werden vom Zweiten Senat zurückgewiesen. Die Leitsätze des Gerichts lauten:
«1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.
2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und der Grundsatz des fairen Verfahrens sind für die Durchführung des Verbotsverfahrens unabdingbar. (...)
3. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. (...)
4. Der Begriff des Beseitigens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet die Abschaffung zumindest eines ihrer Wesenselemente oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt. (...)
6. Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots nicht aus. Vielmehr muss die Partei auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung „ausgehen“. (...)
8. Die dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sind mit den Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung zu Parteiverboten aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) abgeleitet hat, vereinbar.
9. Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet:
a) Die Antragsgegnerin strebt nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar.
b) Die Antragsgegnerin arbeitet planvoll und qualifiziert auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin.
c) Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.»
Zur Frage einer Kürzung oder Aberkennung der Parteienfinanzierung für eine verfassungsfeindliche Partei heißt es (Rn. 606, S. 95): «Soweit die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes postuliert wird, um daraus die Forderung nach vorrangiger Bekämpfung verfassungswidriger Parteien mit sonstigen politischen oder administrativen Mitteln (Beobachtung, öffentliche Aufklärung, politische Auseinandersetzung, Infragestellung der staatlichen Parteienfinanzierung) abzuleiten (...), handelt es sich um Fragen der politischen Opportunität der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens. Für die Entscheidung über einen bereits gestellten Parteiverbotsantrag durch das Bundesverfassungsgericht sind diese jedoch ohne Belang.» (Seite 44)

BVerfG billigt die Beschleunigung des Atomausstiegs weitgehend als verfassungskonform
Der Zweite Senat beanstandet jedoch das Fehlen eines Ausgleichs für – im Hinblick auf die 2010 gewährten Zusatzstrommengen – in berechtigtem Vertrauen erfolgten Investitionen als Verletzung von Eigentumsrechten (Art. 14 Abs. 1 GG) und setzt eine Frist für eine gesetzliche Neuregelung bis Juni 2018. In den Leitsätzen heißt es:
«(...) 3. a) Die den Kernkraftwerken 2002 und 2010 durch Gesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen bilden keinen selbständigen Gegenstand des Eigentumsschutzes, haben aber als maßgebliche Nutzungsgrößen teil am Eigentumsschutz der Anlagen.
b) An öffentlich-rechtlichen Genehmigungen besteht grundsätzlich kein Eigentum.
4. Eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG setzt den Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung und stets auch eine Güterbeschaffung voraus. Die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 begründen danach keine Enteignung.
5. Führen Einschränkungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnis am Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem Entzug konkreter Eigentumspositionen, ohne der Güterbeschaffung zu dienen, sind gesteigerte Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit zu stellen. Sie werfen stets die Frage nach Ausgleichsregelungen auf.
6. Die entschädigungslose Rücknahme der Ende 2010 durch Gesetz erfolgten Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre durch das angegriffene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist angesichts des mehrfach eingeschränkten Vertrauens in den Erhalt der Zusatzstrommengen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte auch ohne neue Gefährdungserkenntnisse den Reaktorunfall in Fukushima als Anlass nehmen, zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt den Ausstieg aus der Kernenergie zu beschleunigen.
7. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes enthält angesichts der gesetzlich festgelegten Restlaufzeiten der Anlagen und wegen des in diesem Fall besonders verbürgten Vertrauensschutzes eine unzumutbare Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, soweit es dazu führt, dass zwei der Beschwerdeführerinnen substantielle Teile ihrer Reststrommengen von 2002 nicht konzernintern nutzen können.
8. Art. 14 Abs. 1 GG schützt unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seine Nutzbarkeit.» (Seite 135)

BVerfG beanstandet das Verbot einer Tanzveranstaltung am Karfreitag in München und erklärt die entsprechende Rechtsgrundlage im bayerischen Landesrecht wegen des Fehlens jeglicher Ausnahmeregelung für nichtig
Die Leitsätze des Ersten Senats lauten: «1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.»
Der Beschwerdeführer, Bund für Geistesfreiheit München, ist eine seit 1947 als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft und Mitglied des „Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften“. Er will die Interessen von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertreten und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen.
Konkret geht es um eine alljährlich vom Bf. am Karfreitag durchgeführte um 17 Uhr beginnende eintrittspflichtige Veranstaltung (hier: im Jahr 2007) in einer konzessionierten Gaststätte im Oberangertheater in München unter dem Motto: „Atheistische Filmnacht mit Pralinenbuffet und Heidenspaß-Party“. Ab 22.30 Uhr war ein „Freigeist-Tanz“ vorgesehen, zu dem es in der Werbung hieß: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist!“ Nur dieser Teil der Veranstaltung war behördlich und gerichtlich verboten worden. (Seite 179)

BVerfG wertet Abmahnung einer Erzieherin wegen Tragens eines islamischen Kopftuchs in kommunaler Kindertagesstätte als Verletzung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
Die 2. Kammer des Ersten Senats führt aus: «Selbst wenn das Neutralitätsgebot für den Bereich des Kindergartens gleichermaßen Geltung beanspruchen sollte wie im Bereich der Schule, gelten für die Ausgestaltung neutralitätswahrender Verbotsregelungen die gleichen Einschränkungen wie in der Schule. Für den Schulbereich hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen unangemessen und damit unverhältnismäßig ist, wenn die Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (...). Die dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten jedenfalls gleichermaßen auch für den Kindergartenbereich.» (Seite 195)

BVerfG billigt Polizeikessel mit 15 Video-Durchlassstellen zur Abtrennung einer offensichtlich gewaltbereiten dicht gestaffelten vermummten Gruppe von den übrigen Demonstrationsteilnehmern und zur Identitätsfeststellung als verfassungskonform. (Seite 204)

BVerfG kritisiert Durchsuchung von Strafgefangenen vor dem Gang zum Besuch mit vollständigem Entkleiden und Inspektion der Körperöffnungen wegen fehlender fallbezogener Ermessensausübung im Hinblick auf Ausnahmen von der Stichprobenregelung als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. (Seite 207)

EGMR-Präsident Guido Raimondi nimmt zu der um 23 % gestiegenen Arbeitslast des Gerichtshofs Stellung, die vor allem durch die drastisch gestiegene Anzahl von Beschwerden aus drei Ländern (Ungarn, Rumänien und Türkei) verursacht wird
Außerdem ging es auf der Jahrespressekonferenz am 26. Januar 2017 in Straßburg um besondere Probleme im Hinblick auf Türkei, Russland, Ukraine und den Abbau des Rückstandes italienischer Fälle durch gütliche Einigungen und einseitige Erklärungen. Der Präsident des EGMR würdigte auch den Dialog mit dem EuGH, obwohl die Beitrittsperspektive in weitere Ferne gerückt ist. (Seite 212)

Neue Vize-Präsidentin des EGMR ist seit dem 1. Februar 2017 die deutsche Richterin Angelika Nußberger
In dieses Amt ist Nußberger auf drei Jahre gewählt worden. Sie gehört dem Gerichtshof seit 2011 an (EuGRZ 2010, 367). Bereits 2012 wurde sie vom Plenum zur Sektions-Vizepräsidentin und 2015 zur Sektionspräsidentin gewählt.
Die andere Vize-Präsidentin des EGMR ist die türkische Richterin Işil Karakaş, die dem Gerichtshof seit 2008 angehört und die per 1. November 2015 zur Vize-Präsidentin gewählt worden war (EuGRZ 2015, 632).
Während der Präsident des EGMR (Raimondi) die Große Kammer (17 Richter) leitet, werden zwei der insgesamt fünf Sektionen (mit je 7 Richtern) von den beiden Vize-Präsidentinnen des EGMR geleitet – die Zweite Sektion von Karakaş und die Fünfte Sektion von Nußberger.
Neuer Sektionspräsident der Ersten Sektion ist der griechische Richter Linos-Alexandre Sicilianos, neue Sektionspräsidentinnen sind die Schwedin Helena Jäderblom (Dritte Sektion) und die Ukrainerin Gunna Yudkivska (Vierte Sektion). Das Mandat der Sektionspräsidenten beträgt zwei Jahre. (Seite 214)

Zu neuen Richtern am EGMR wurden von der Parlamentarischen Versammlung gewählt: Die Niederländerin Jolien Schukking (59), Richterin am Obersten Verwaltungsgericht für Handel und Industrie, und der Ungar Péter Paczolay (60), Botschafter und zuvor Präsident des Verfassungsgerichtshofs. (Seite 215)

BVerfG lehnt weitere Eilanträge gegen den Freihhandelsvertrag der EU mit Kanada (CETA – Comprehensive Economic and Trade Agreement) ab, da die Bundesregierung die Maßgaben aus dem ersten CETA-Urteil vom 13. Oktober 2016 (EuGRZ 2016, 584) zeitgerecht umgesetzt hat. (Seite 216)