EuGRZ
29. August 2025
52. Jg. Heft 1-12

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Informatorische Zusammenfassungen

Anja Seibert-Fohr, Heidelberg/Straßburg, stellt die Frage: „Die EMRK als Ewigkeitsgarantie für Europa?“ und nimmt damit krisenhafte Zuspitzungen im Gefüge der EMRK-Vertragsstaaten in den Blick und nennt Beispiele, die aufzeigen, welche Rolle die EMRK und mit ihr der EGMR in Verfassungskrisen einzunehmen vermag

 Die Einleitung verweist u.a. auf die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes (wonach eine Änderung unzulässig ist, sofern sie „die in den Artikeln 1-20 niedergelegten Grundsätze berührt“, d.h. wenn die Grundrechte oder die bundesstaatliche Verfassung betroffen sind). Die Autorin befasst sich in Teil II mit der Bedeutung der EMRK als Verfassungsinstrument des europäischen ordre public, die Teile III und IV zeigen auf «wie sich nationale Gerichte unter Berufung auf die EMRK gegen schwerwiegende Eingriffe in grundlegende Verfassungsprinzipien, selbst gegenüber dem Verfassungsgeber, zur Wehr setzen können» und welche Rolle «der EGMR einnimmt, wenn die gerichtliche Kontrolle auf nationaler Ebene leerläuft (...). Daran schließen sich allgemeine Überlegungen zur Rolle der Konvention für die Aufrechterhaltung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Gewaltenteilung sowie ihre Grenzen an (Teil V.), die gefolgt werden von einigen abschließenden Überlegungen (Teil VI).»

 Die Schlussbetrachtung widmet sich der fundamentalen Bedeutung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Gewaltenteilung. Das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung sind «Grundpfeiler der Konvention, ebenso wie das mit der Meinungsfreiheit und dem Recht auf freie Wahlen verbürgte Demokratieprinzip. Da diese Prinzipien konstitutiv für einen wirksamen Grund- und Menschenrechtsschutz sind, beanspruchen ihre Kerngehalte Vorrang vor den nationalen Rechtsordnungen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn diese hinter den grundlegenden Anforderungen rechtsstaatlicher Garantien zurückbleiben. Sofern sich der Verfassungsgeber in solchen Situationen über die Rechtsprechung des zuständigen Verfassungsgerichts hinwegsetzt, vermag die Konvention als Notanker bzw. Ausfallgarantie zu dienen und damit über die herkömmliche Ergänzungsfunktion hinauszugehen.

 Beim Scheitern der nationalen Verfassungsordnung kann die EMRK somit die rechtliche Funktion eines Auffangkorrektivs übernehmen. Ihre Funktion gleicht dann der einer verfassungsrechtlichen Ewigkeitsgarantie.» (Seite 1)

 Lorenz Dopplinger, Wien, befasst sich unter der Überschrift „Verhüllungsverbote im europäischen Rechtsraum: Rechtstransfers und gerichtlicher Dialog“ kritisch und detailliert mit Rechtsprechungslinien zwischen 2010 und 2024 und ordnet sie systematisch ein

 Zunächst werden die Vorreiterrolle von Frankreich und Belgien, das EGMR-Urteil im Fall S.A.S. gegen Frankreich von 2014 sowie zwei Entscheidungen des UN-Ausschusses für Menschenrechte von 2018 berücksichtigt. Es folgt die Einbeziehung von drei Urteilen aus Österreich: (1) VwGH 2020, Sturmhaube im Gewaltkontext; (2) VfGH 2021, Kuhkostüm als Kommunikationsmittel; (3) VfGH 2024 (in diesem Heft S. 133), Burka als Schutz vor Videoüberwachung. Im anschließenden Abschnitt III. wird für eine Neujustierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf nationaler und internationaler Ebene plädiert.

 Im Resümee gibt der Autor zu bedenken: «Der gerichtliche Umgang mit den Verhüllungsverboten zeigt ferner strukturelle Herausforderungen der Grundrechtskontrolle im europäischen Mehrebenensystem auf, insbesondere im Zusammenspiel internationaler und innerstaatlicher Kontrollorgane. Der EGMR hat die Gratwanderung zu meistern, einerseits effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, andererseits nationale Spielräume zu wahren, die Raum für Vielfalt lassen. Erschwerend kommt in jüngerer Zeit noch ein wachsender Widerstand der Konventionsstaaten hinzu, der das Bewusstsein dafür geschärft hat, wie fragil die institutionelle Legitimität des EGMR ist und welches Gefahrenpotenzial politische Konflikte bergen.» (Seite 10)

 Donal O’Donnell, Dublin, lenkt die Aufmerksamkeit auf „Die Unabhängigkeit der Justiz in der Europäischen Union: Eine gemeinsame Verantwortung“ und analysiert die grundsätzliche Bedeutung der 2018 vom EuGH entschiedenen Rs. der Portugiesischen Richter (ASJP)

 Der Autor, Chief Justice of Ireland, bezeichnet die Rs. ASJP als «eine der folgenreichsten und meistdiskutierten Entscheidungen des Gerichtshofs in diesem Jahrhundert». Ausgewählt hat er diesen Fall als Diskussionsgrundlage für das bilaterale Treffen zwischen dem Netzwerk der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der EU und dem EuGH; auf den übersandten Fragebogen hatte eine Vielzahl von Gerichten geantwortet.

 «Obwohl die Mehrheit der Rückmeldungen positiv war, wurden viele Stellungnahmen von den Gerichten relativiert. Einige vertraten die Auffassung, dass der Rückgriff auf Art. 267 AEUV zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit ein Resultat des Versagens anderer Mechanismen sei. Andere Mitglieder wiesen darauf hin, dass andere Mechanismen im Instrumentarium zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit – etwa Vertragsverletzungsverfahren und finanzielle Sanktionen – ebenso wichtig oder sogar noch bedeutsamer seien, um systemische Probleme mit der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat wirksam und angemessen zu behandeln.

 Auch Einschränkungen wurden benannt, etwa die Zurückhaltung nationaler Gerichte, Vorlagefragen zu stellen, bedingt durch Zeitdruck; Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Urteilen in Staaten mit tiefgreifenden Problemen im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit sowie Souveränitätsbedenken. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach Art. 267 davon abhängt, dass ein einzelner nationaler Richter dem EuGH überhaupt eine Frage vorlegt, und dass die Wirksamkeit der Entscheidung des EuGH – sobald sie ergangen ist – in erheblichem Maß von der Bereitschaft des betreffenden Mitgliedstaats abhängt, dieser Entscheidung Folge zu leisten.

 Nichtsdestotrotz fällt die Bilanz aus Sicht der nationalen Gerichte äußerst positiv aus.»

 Der Autor verweist außerdem auf weitere diskussionswürdige Problempunkte und führt u.a. aus: « Gleichwohl, und ohne die zahlreichen positiven Aspekte dieser Rechtsprechung aus dem Blick zu verlieren, wurden in den Antworten der Mitglieder des Netzwerks einige Punkte angesprochen, die auch mir durch den Kopf gehen und die es verdienen, in diesem Rahmen erörtert zu werden. In vielerlei Hinsicht stellen diese Fragen die Kehrseite der bereits hervorgehobenen Aspekte der Rechtsprechung dar.

 Erstens ist festzustellen, es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Verträge selbst Herausforderungen von derart grundlegender Bedeutung für die in Art. 2 EUV verankerten Werte vorausgesehen und ein eindeutiges sowie wirksames Rechtsmittel vorgesehen hätten. Die Raffinesse des vom Gerichtshof entwickelten Weges, um diese Schwierigkeiten zu umgehen, ist innovativ und bewundernswert – zumindest aus Sicht jener, die das Ergebnis unterstützen. Doch Rechtsprechung, insbesondere zu grundlegenden Fragen, sollte auch in der Lage sein, Unentschlossene zu überzeugen – und selbst diejenigen, die dem Ergebnis ablehnend gegenüberstehen. Dies wäre einfacher, wenn die Rechtsprechung auf ausdrücklichere und klarere Bestimmungen gestützt wäre. Es ist daher wichtig, das Ausmaß anzuerkennen, in dem diese Rechtsprechung die bisherigen Grenzen verschoben hat.»

 Der Autor fasst seine Grundüberzeugung hinsichtlich der Bedeutung der Rs. ASJP so zusammen: «Es handelt sich um eine Entscheidung, die ihren Platz im Pantheon verdient.» (Seite 18)

 Tiziana Chiusi, Saarbrücken, wendet sich dem heftig umstrittenen Thema der „sicheren Herkunftsstaaten“ zu: „Der Begriff ‚sichere Herkunftsstaaten‘ in der Rechtsprechung des EuGH und dessen Rezeption durch die italienischen Gerichte / Eine Analyse der Rs. C-406/22 (4.10.2024) mit ersten Einschätzungen zur Rs. C-758/24 u.a. (1.8.2025)

 «Das hier besprochene EuGH-Urteil vom 4.10.2024 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer in den letzten Monaten in Italien heftig entbrannten Diskussion über die Vereinbarkeit des Gesetzesdekrets Nr. 158 der italienischen Regierung vom 23.10.2024 mit europäischem Recht, nämlich der Richtlinie 2013/32 vom 26.6.2013, speziell seinem Art. 31 Abs. 8 lit. b). Diese Richtlinienbestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, das Prüfungsverfahren für Anträge auf internationalen Schutz beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen durchzuführen, u.a., wenn der Antragsteller aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommt.»

 Eine Besonderheit besteht darin, dass mit dem „Protokoll Italien-Albanien“ die Möglichkeit geschaffen wurde, «dass die entsprechenden Asylverfahren in vom italienischen Staat in Albanien gebauten und verwalteten Zentren von italienischen Beamten nach italienischem Recht durchgeführt werden. Die Asylsuchenden, deren Asylanträge im Rahmen dieses Verfahrens abgelehnt werden, sollen dann aus Albanien direkt in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden.»

 Die Autorin hat den Gang ihrer Untersuchung wie folgt gegliedert:

 «Nach einer Einleitung in Teil I wird im Teil II das EuGH-Urteil vom 4.10.2024 kritisch analysiert: Dazu gehört vorab eine Kurzdarstellung des Sachverhalts (II.1.), es folgt die Befassung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Emiliou, denen der EuGH im Ergebnis gefolgt ist und dessen Argumentation der EuGH auch in Teilen übernommen hat (II.2.), sodann stehen die konkreten Antworten des EuGH auf die gestellten drei Vorlagefragen im Vordergrund (II.3.): der Schwerpunkt liegt auf der Argumentationsmethode des Gerichtshofs, die einer kritischen Einordnung unterzogen wird (II.4). Der Teil III enthält anfangs einen Überblick wie das EuGH-Urteil von den italienischen Gerichten rezipiert wurde (III.1), insbesondere welche Erkenntnisse aus drei ausgewählten italienischen Entscheidungen, die 2024 ergangen sind, gewonnen werden können: Das Tribunale di Roma, in der Formation als Einzelrichter, stellt fest, dass die Rechte eines Ägypters durch Überstellung nach Albanien zur Klärung seines Asylantrags verletzt wurden (III.2.); das Tribunale di Bologna hat seine Fragen zu sicheren Herkunftsstaaten dem EuGH vorgelegt (III.3.), das italienische Kassationsgericht (III.4.) hat beschlossen, zunächst kein Urteil in der bei ihm anhängigen Sache zu fällen (s.u. S. 39 f.), sondern auf die Antwort des EuGH zu den Vorlagefragen des Tribunale di Roma in den verb. Rs. C-758/24 und C-759/24, Alace u.a., zu warten (III.4.). Der Abschnitt IV. zieht ein Gesamtfazit und berücksichtigt dabei auch die seit 10.4.2025 verfügbaren Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour, der neue Akzente setzt in den erwähnten verb. Rs. C-758/24 u.a.»

 Nach Redaktionsschluss hat der EuGH am 1.8.2025 sein Urteil in den zuvor erwähnten verb. Rs. C-758/24 u.a. (Alace und Canpelli) verkündet. Die Autorin geht darauf in einem Addendum ein. (Seite 23, Addendum s. S. 41)

 Voller Wortlaut der beiden EuGH-Urteile in diesem Heft S. 66 und 78.

 Nicola Berner und Teresa Suwita, Luxemburg, machen auf das bemerkenswerte Potential des EUGH-Urteils in der Rs. Deldits aufmerksam: „Die DSGVO als Einfallstor für die Anwendung von Unionsgrundrechten: Zum Zusammenspiel von Geschlechtsidentität und Datenberichtigungsanspruch“

 «Durch die vom EuGH eigenständig vorgenommene Prüfung der Richtigkeit von personenbezogenen Daten hat er faktisch einen neuartigen Weg zur Anerkennung der gelebten Geschlechtsidentität geschaffen. (...) Zwar ist das Ergebnis (Anerkennung der Geschlechtsidentität) aus Gründen des Schutzes dieser oftmals von Diskriminierung betroffenen Minderheit für sich genommen zu begrüßen, jedoch ist der rechtstechnische Weg fragwürdig. (...) Die Entscheidung, dass die Anerkennung der Geschlechtsidentität nicht von einer geschlechtsangleichenden Operation abhängig gemacht werden darf, hat zuvor bereits der EGMR getroffen. (...) In Deldits wird nun deutlich, dass die in der EMRK garantierten Rechte und die sie prägende Rechtsprechung des EGMR – anscheinend unabhängig von der Anwendbarkeit der GRCh – maßgeblich für die Auslegung der DSGVO sind.»

 Die Autorinnen fassen zusammen: «Fragwürdig ist in jedem Fall der juristische Weg, den der EuGH gewählt hat. Das liegt zum einen an der letztlich vorgenommenen Zweckentfremdung der DSGVO. Zum anderen entschied der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen hinaus sensible Fragestellungen, die eigentlich vom jeweiligen Gesetzgeber adressiert werden sollten. Die Zukunft wird zeigen, wie weit der Prüfungsanspruch des EuGH bezüglich der Richtigkeit von Daten geht und, ob sich das im vorliegenden Urteil angelegte Potential tatsächlich realisieren wird.» (Seite 44)

 Voller Wortlaut des Deldits-Urteils in diesem Heft S. 104.

 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, bekräftigt in einem Asylrechtsfall seine st. Rspr. zu Art. 3 und Art. 5 Abs. 4 der Konvention

 Der Bf. wurde aus Deutschland übereilt nach Griechenland überstellt, (verfahrensrechtl. Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung), und ist dort unter erniedrigenden Bedingungen auf einer Polizeistation für mehr als 2 Monate in Abschiebungshaft genommen worden (materiellrechtlicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK), seine Anträge auf Haftüberprüfung blieben ohne Erfolg (Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK) (Seite 48)

 Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GK), Luxemburg: Einstufung eines Landes als „sicherer Herkunftsstaat“ muss gerichtlicher Überprüfung zugänglich sein / EuGH räumt dem nationalen Richter die Befugnis ein, ggf. staatliche Informationsquellen in Zweifel zu ziehen / Verb. Rs. Alace und Canpelli (C-758/24 u.a.)

 Das Urteil vom 1.8.2025 betrifft zwei aus Bangladesch stammende Flüchtlinge, die nach einer Seenotrettung gem. dem Italien-Albanien-Protokoll von den italienischen Behörden in das Zentrum von Gjader (Albanien) verbracht wurden und deren Anträge auf internationalen Schutz von der zuständigen italienischen Kommission für internationalen Schutz im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Nachdem beide Antragsteller daraufhin das Tribunale di Roma angerufen hatten, hatte dieses vor dem Hintergrund der Richtlinie 2013/32 Zweifel im Hinblick auf die Anerkennung von Bangladesch als sicheren Herkunftsstaat. Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen aus Rom mit sehr detaillierten Vorgaben. (Seite 66)

 Tiziana Chiusi, Saarbrücken, gibt zu dem EuGH-Urteil vom 1.8.2025 in einer ersten Einschätzung u.a. zu bedenken:

 «Der europäische Gesetzgeber muss also für die Zukunft berücksichtigen, dass der EuGH offensichtlich zum Thema des internationalen Schutzes eine sehr restriktive Meinung hinsichtlich des Begriffs der sicheren Herkunftsstaaten und eine sehr erweiternde Ansicht hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Einstufung eines Landes als solches durch den nationalen Richter vertritt und dementsprechend die Rechtslage interpretieren wird, auch angesichts der Verordnung 2024/1348, die ab 12.6.2026 gelten wird. Möchte der Gesetzgeber also das Verfahren bezogen auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten wirklich beschleunigen, muss er für Klarheit hinsichtlich der Frage sorgen, ob ein Richter autonom die Liste der sicheren Herkunftsländer modifizieren kann.» (Seite 41)

 EuGH (GK) entscheidet, dass die nach der RL 2013/32 vorgesehene Einstufung eines Landes als „sicherer Herkunftsstaat“ sich auf das gesamte Hoheitsgebiet erstrecken muss / Bestimmt ein Mitgliedstaat (hier: Tschechien) nur einen Teil eines Drittstaats als sicher (hier: Moldau mit Ausnahme von Transnistrien) kann das die Ablehnung eines Asylantrags rechtfertigen / Rs. C-406/22

 Der EuGH entscheidet im Rahmen dieser Vorlage aus Tschechien ferner (zur ersten Vorlagefrage): Die Tatsache, dass ein Drittstaat von seinem nach Art. 15 EMRK bestehenden Recht Gebrauch macht, eine Derogationserklärung in Bezug auf bestimmte Konventionsrechte zu erklären, bedeutet nicht automatisch, dass der Drittstaat nicht als sicher zu beurteilen ist. Jedoch sind die Behörden des Mitgliedstaats verpflichtet zu prüfen, ob die Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt wird, geeignet sind, die Einstufung als sicher in Frage zu stellen. (Seite 78)

 Siehe auch die Kritik von Tiziana Chiusi, Saarbrücken, an dem vorstehenden EuGH-Urteil (C-406/22), speziell zum Aspekt der Sicherheit im gesamten Hoheitsgebiet, in diesem Heft S. 23 (29 ff.).

 EuGH nimmt auf Vorlage des VwGH, Wien, zu Fragen des internationalen Schutzes wegen drohender Blutrache Stellung / Rs. Laghman

 Das Ausgangsverfahren betrifft einen Afghanen aus der Provinz Laghman, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört. Vorliegend handelt es sich um einen Streit rein vermögensrechtlicher Natur, sodass internationaler Schutz nicht in Betracht kommt. (Seite 88)

 EuGH (GK) stellt fest, dass Malta durch Schaffung und Umsetzung des Staatsbürgerschaftsprogramms für Investoren 2020 gegen Unionsrecht verstößt / Rs. Kommission/Malta

 „Vermarktung“ des Unionsbürgerstatus ist mit dem in den Verträgen festgelegten Grundkonzept der Unionsbürgerschaft unvereinbar. Das Investitionsprogramm sieht die Zahlung erheblicher Geldbeträge in der Größenordnung zwischen 600.000,– und 750.000,– Euro für Direktinvestitionen bzw. z.B. für den Erwerb von Wohnimmobilien im Wert von mind. 700.000,– Euro vor. (Seite 93)

 EuGH hält auf Vorlage eines ungarischen Gerichts fest, dass die Berichtigung von Daten betreffend die Geschlechtsidentität nicht vom Nachweis einer Operation abhängig gemacht werden darf / Rs. Deldits

 Die betroffene Person hat nach der DSGVO und dem darin enthaltenen Grundsatz der Richtigkeit einen Anspruch auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, auch wenn das innerstaatliche Recht kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transidentität kennt. (Seite 104)

 Zu diesem Urteil s.a. Nicola Berner und Teresa Suwita, Die DSGVO als Einfallstor für die Anwendung von Unionsgrundrechten: Zum Zusammenspiel von Geschlechtsidentität und Datenberichtigungsanspruch / Das bemerkenswerte Potential des EuGH-Urteils vom 13. März 2025 in der Rs. Deldits, EuGRZ 2025, S. 44-47 (in diesem Heft).

 EuGH weist darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern besteht / Rs. C-97/24

 Dieser Verpflichtung wird nicht Genüge getan durch Ausgabe von Einzelgutscheinen über 25,– Euro ohne Gewährung von Unterkunft. Eine Berufung auf unvorhersehbaren Zustrom von Antragstellern (hier: nach Überfall auf die Ukraine) ist unzulässig. (Seite 109)

 Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, befasst sich mit den Voraussetzungen für die Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für Menschen mit Behinderungen im Studium an der ETH Zürich

 Das Gericht verneint einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um technisch-administrative Arbeiten einem persönlichen Assistenten übertragen zu können. (Seite 115)

 BGer, Lausanne, stellt Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit fest / hier: Verweigerung der Benutzung einer Kantonsstraße für Marschkundgebung aus Anlass des Weltwirtschaftsforums in Davos / Recht auf Antragsbeurteilung innerhalb angemessener Frist ebenfalls verletzt (Seite 121)

 BGer, Lausanne, lässt Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren zu und billigt beschränkte Zulassung von Gerichtsberichterstattern unter strengen Auflagen zur Wahrung der Anonymität (Seite 131)

 Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, weist Beschwerde gegen Verbot der Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit unter Berufung auf das EGMR-Urteil im Fall S.A.S. ./. Frankreich ab

 Von dem Verhüllungsverbot (§ 2 Abs. 1 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz) war ein Mann betroffen, der eine Burka trug, um auf einem Bahnhofsplatz weder erkannt noch von Videoüberwachungskameras erfasst zu werden. (Seite 133)

 Lorenz Dopplinger, Wien, hinterfragt den vom VfGH herangezogenen Prüfungsmaßstab und befasst sich ausführlich mit Verhüllungsverboten im europäischen Rechtsraum, s. in diesem Heft S. 10-17 (13 ff.).

 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, verneint eine Schutzpflichtverletzung gegenüber zwei jemenitischen Staatsangehörigen in Bezug auf Drohneneinsätze unter Nutzung der Air Base Ramstein (Luftwaffenstützpunkt der USA in Deutschland)

 Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, es gibt «kein staatliches Handeln, das nicht grundrechtsgebunden ist. Eine grundrechtliche Verantwortung kann es aber auch für ein staatliches Unterlassen geben, wenn die Bundesrepublik Deutschland ein Handeln Dritter zulässt oder ermöglicht, welches die Grundrechte im Ausland lebender Menschen gefährdet. Wenn ein hinreichender Bezug einer grundrechtlichen Gefahrenlage oder einer hiervon betroffenen Person zur deutschen Staatsgewalt vorliegt, besteht für den Staat des Grundgesetzes zugleich eine Handlungs- und Einflussmöglichkeit, die den Raum für ein Tätigwerden eröffnet. Im Rahmen dieser Handlungs- und Einflussmöglichkeit kann sich die Schutzwirkung der Grundrechte entfalten. Ein hinreichender Bezug setzt nicht voraus, dass die deutsche öffentliche Gewalt für die Schaffung einer Gefahrenlage allein verantwortlich ist (...). Allerdings bleibt der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen (...).

 Für eine Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss – anders als die Beschwerdeführer meinen – als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind allerdings gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.» Das Vorliegen einer solchen Gefahr verneint das BVerfG. (Seite 136)

 BVerfG erklärt längerfristige Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) für mit dem Grundgesetz unvereinbar

 Konkret geht es um die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW, die materiell verfassungswidrig ist. Dazu stellt das BVerfG fest: «Die Regelungen greifen bei der zu prüfenden gebündelten Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein. (...) Gemessen am Gewicht dieses Eingriffs genügen die Befugnisnormen in Kombination nicht mehr den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung (...).» Entscheidend sind u.a. folgende Erwägungen: «Allein die auf Tatsachen gegründete, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen will, wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (...). In der Bezugnahme des Tatbestandsmerkmals auf eine gewollte künftige Straftatenbegehung sind vielfältige Anknüpfungen denkbar, die nach hypothetischem Kausalverlauf in der Straftatenbegehung eines potenziellen Täters münden können (...). Weder hinsichtlich möglicher Indikatoren und des Grads der Wahrscheinlichkeit eines solchen Ablaufs noch in zeitlicher Hinsicht sieht das Gesetz Beschränkungen vor.»

 Es fehlt also an einer hinreichend hohen und bestimmten Eingriffsschwelle. (Seite 161)

 BVerfG billigt die nach dem Landesrecht der Freien Hansestadt Bremen vorgesehene Möglichkeit, den Veranstaltern von Hochrisiko-Fußballspielen für den Einsatz von Polizeikräften eine Gebühr aufzuerlegen

 Als besonders gefahrgeneigt galt ein Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19. April 2015. Tatsächlich kamen an diesem Tag 969 Polizeikräfte zum Einsatz. Die Gebührenrechnung dafür betrug 425.718,11 Euro.

 Das BVerfG stellt fest, dass mit der Gebührenerhebung ein legitimes Ziel verfolgt wird. Dem steht kein «verfassungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss.»

 Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga GmbH wurde zurückgewiesen. (Seite 173)

 BVerfG stellt fest, dass § 110 Abs. 6 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in das Grundrecht der Beschwerdeführerin – eine staatliche Hochschule des Landes Berlin – auf Freiheit der Wissenschaft gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingreift

 Dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterfallen auch Personalentscheidungen. Die angegriffene Regelung nimmt den Hochschulen die Möglichkeit, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und welche promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter sie nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikationsphase weiter beschäftigen.

 Der Eingriff in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG ist formell verfassungswidrig. Die Regelung ist nicht von einer Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt. (Seite 187)

 BVerfG sieht in der Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung keinen Verstoß gegen das Willkürverbot

 Verfassungsbeschwerde unzulässig (Seite 195)

 BVerfG erklärt die Verfassungsbeschwerde einer russischen Bank für unzulässig

 Mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses war die Zustellung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage unterblieben. Die dagegen erhobenen Einwendungen waren unsubstantiiert. (Seite 195)

 EGMR-Jahrespressekonferenz mit Statistik

 Ende 2024 waren insgesamt 60.350 Beschwerden anhängig. Im Vorjahr waren es noch 68.450 Beschwerden. (Seite 197)

 EGMR – Richterwahlen: Mattias Guyomar, Präsident des Gerichtshofs ab 30.5.2025. (Seite 197)

 Plenum des BVerfG – Vorschlagsliste mit drei Namen für die Nachfolge des Richters Dr. Christ; mit Anm. d. Red. bzgl. der am 11. Juli 2025 gescheiterten Wahl im Deutschen Bundestag. (Seite 197)

 EuGH-Generalanwalt Dean Spielmann befasst sich in seinen Schlussanträgen mit dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Polen (C-448/23), das zwei Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs von 2021 betrifft / Spielmann hält die Klage der Kommission betreffend den poln. Verfassungsgerichtshof (VfGH) für begründet

 Das Vertragsverletzungsverfahren wurde notwendig, weil sich der poln. VfGH in seinen Urteilen vom 14.7.2021 (Az.: P 7/20) und 7.10.2021 (Az. K 3/21) offen gegen die Rechtsprechung des EuGH gestellt hatte, indem der VfGH z.B. die vom EuGH gegen Polen im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens erlassene einstweilige Anordnung vom 8. April 2020 (Große Kammer, Rs. C-791/19 R) als ultra vires bezeichnet hat (VfGH 14.7.2021).

 Die einstweilige Anordnung des EuGH vom 8.4.2020 war zum Schutz der Unabhängigkeit von Richtern erlassen worden und ordnete die vorläufige Aussetzung bestimmter Zuständigkeiten der neu eingerichteten Disziplinarkammer am Obersten Gericht Polens an (voller Wortlaut dieser EAO in EuGRZ 2020, 378-387).

 Einleitend stellt GA Spielmann fest: «Die vorliegende Rechtssache führt uns zurück ins Zentrum der Debatten über die Natur der Unionsverträge und die Autonomie ihrer Rechtsordnung. Sie lädt dazu ein, die komplexe Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in Art. 4 Abs. 2 EUV verankert ist, zu hinterfragen. Ein weiterer Aspekt der vorliegenden Rechtssache verdient ebenfalls bereits an dieser Stelle Erwähnung: Zum ersten Mal erhebt die Kommission auf der Grundlage von Art. 258 AEUV eine Vertragsverletzungsklage, die sich nicht nur gegen einen von einem nationalen Verfassungsgericht vertretenen Standpunkt, sondern auch gegen eine Rechtsprechung richtet, mit der die Autorität des Gerichtshofs unter Berufung auf eine angebliche Unvereinbarkeit mit der nationalen Verfassung in Frage gestellt wird.»

 Die Tatsache, dass die neue polnische Regierung unter Ministerpräsident Donald Tusk [im Gegensatz zur PiS-geführten Regierung] die von der Kommission in der Klageschrift erhobenen Rügen inzwischen vollumfänglich anerkennt, ändert nichts an der Notwendigkeit, dass der EuGH «festzustellen hat, ob diese Vertragsverletzungen tatsächlich vorliegen, und zwar auch insoweit, als der betroffene Mitgliedstaat sie nicht bestreitet».

 Die vom poln. VfGH im Urteil vom 7. Oktober 2021 eingenommene Position bezeichnet GA Spielmann als «eine beispiellose Rebellion». (Seite 198)

 EuGH-Generalanwältin Tamara Ćapeta plädiert für Justiziabilität von Art. 2 EUV als eigenständigen Klagegrund zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht / Negierung der Werte der EU nicht hinnehmbar / hier: Nationale Gesetze, die Minderjährige vor LGBTI-Inhalten schützen sollen / Kommission/Ungarn (Plenum)

 Ungarn bestreitet im Rahmen des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens die Möglichkeit, dass ein Verstoß gegen Art. 2 EUV gesondert von einem Verstoß gegen andere Unionsvorschriften festgestellt werden kann. Es sei «nicht vorstellbar, dass ein Staat vom Gerichtshof allein auf der Grundlage von Art. 2 EUV verurteilt wird, ohne dass der Gerichtshof einen Verstoß gegen eine andere konkrete Verpflichtung aus dem Unionsrecht feststellt».

 Die Generalanwältin begründet ihr Plädoyer für die Justiziabilität von Art. 2 EUV (Werte der Union) u.a. wie folgt: «Die wichtigste Bestimmung, die dafür spricht, dass Art. 2 EUV rechtliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründet, ist meines Erachtens Art. 49 EUV. Art. 49 EUV öffnet die Türen der Europäischen Union jedem europäischen Staat, der die in Art. 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt.»

 GA Ćapeta schlägt dem EuGH vor, wie folgt zu entscheiden: «Art. 2 EUV stellt keine bloße Aufzählung politischer Leitlinien oder Absichten dar, sondern enthält Werte, die der Union als Rechtsgemeinschaft schlechthin ihr Gepräge geben, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie aufrechtzuerhalten und zu fördern. Diese Werte schlagen sich in Grundsätzen nieder, die genauere rechtlich verbindliche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten beinhalten.»

 Die von Ungarn gegen die Justiziabilität ins Feld geführte nationale Verfassungsidentität, die zu respektieren sei (vgl. Art. 4 Abs. 2 EUV), lässt die Generalanwältin nicht gelten. Art. 2 EUV sei dahin zu verstehen, «dass er „rote Linien“ vorgibt, die bei ihrer Berührung eine Reaktion zur Verteidigung des Verfassungsmodells der Union erforderlich machen. Dies steht zur Achtung nationaler Verfassungsidentitäten nicht im Widerspruch. (...) Die Verpflichtung der Union zur Achtung der nationalen Verfassungsidentitäten hindert den Gerichtshof daher nicht daran, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat durch den Erlass bestimmter Rechtsvorschriften die durch Art. 2 EUV vorgegebenen „roten Linien“ überschritten hat.» (Seite 210)

 BVerfG – Übersicht über die im Jahr 2025 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren (Seite 239)

 BVerfG gibt einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt, um zu verhindern, dass ein 2-jähriges jordanisches Kind von seinen Eltern getrennt wird. (Seite 244)