EuGRZ 2010 |
31. März 2010
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37. Jg. Heft 1-5
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Informatorische Zusammenfassung
Antonio Tizzano, Luxemburg, bewertet die Überwindung der Schwierigkeiten zwischen dem italienischenVerfassungsgerichtshof (Corte costituzionale) und dem Gerichtshof der Europäischen Union
Der Aufsatz entstand vor dem Hintergrund des ersten Vorabentscheidungsersuchens des italienischen Verfassungsgerichthofs an den EuGH (EuGH-Urteil, EuGRZ 2009, 582; Schlussanträge Kokott, ebd., S. 418):
«Der erste Grund ist, dass dieses Gericht sich bisher offen in die entgegengesetzte Richtung orientiert hatte, so dass diese Vorlage ein drastisches Revirement bedeutet, dessen Motive einzuschätzen interessant erscheint. Der zweite Grund ist, dass die Corte costituzionale zusammen mit dem Bundesverfassungsgericht zu den ersten Gerichten dieses Ranges gehörte, die entscheidend auf die Definition des Verhältnisses zwischen der Rechtsordnung der Union und der der Mitgliedstaaten eingewirkt haben. Beide Gerichte griffen dabei auf Wendungen zurück, die Aufmerksamkeit erregt und ein Echo ausgelöst haben, die weit über die Grenzen der jeweiligen Rechtsordnungen hinaus gegangen sind.»
Die Verschiedenheit der Ausgangspunkte und Perspektiven skizziert der Autor folgendermaßen: «Für den Gerichtshof setzt sich die Rechtsordnung der Union aus eigener Kraft durch und integriert sich in die Rechtsordnung der Staaten; für die Corte costituzionale hingegen ist das Fundament des Verhältnisses zwischen ihr und der Rechtsordnung der Union in der eigenen nationalen Rechtsordnung zu suchen und insbesondere in Art. 11 der Verfassung zu sehen, die die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der Gemeinschaft/Union und den Mitgliedstaaten legitimiert und den Vorrang der europäischen Rechtsnorm sicherstellt, wenn diese in dem ihr eigenen Bereich eingreift. (…)
Gerade die Natur und die Zielsetzung des Integrationsprozesses legen vielmehr nahe, diesen Prozess nicht einfach als eine Über- und Unterordnung von Rechtssystemen zu verstehen, sondern ihn stattdessen eher unter dem Blickwinkel einer dauerhaften Kooperation zu sehen, die mit dem positiven Zusammenwirken aller Beteiligten und unter Beachtung der Gründe und der grundlegenden Erfordernisse jedes von ihnen voranschreitet.» (Seite 1)
Jörg Polakiewicz, Straßburg, hinterfragt die Durchsetzung von EMRK-Standards mit Hilfe des EU-Rechts
Chancen und Risiken europäischer Rechtsetzung zeigen sich am Beispiel der Verfahrensgarantien in Strafverfahren:
«Unter dem Druck von Terrorismus und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität werden im Rahmen der EU zunehmend Rechtsinstrumente entwickelt, die sowohl das Strafverfahrens- als auch das materielle Strafrecht der Mitgliedstaaten in immer stärkerem Maße beeinflussen.»
Der Autor analysiert das Zusammenspiel von EMRK und Unionsrecht am Beispiel der geplanten EU-Rechtsetzung zu den Verfahrensrechten in Strafverfahren in der EU und kommt zu folgendem Schluss:
«Bis heute bezieht die EU ihre demokratische Legitimation überwiegend aus derjenigen der sie bildenden Nationen und Nationalstaaten. Neue Gesetzesvorhaben müssen sich daran messen lassen, inwieweit sie tatsächlich geeignet sind, die Effektivität grundrechtlicher Positionen zu verbessern.
Effektivität bedeutet in diesem Zusammenhang eine konkrete Umsetzung in der Praxis der Mitgliedstaaten. Denn auch in einem zusammenwachsenden Europa bleibt der Grundrechtsschutz vorrangig Aufgabe nationaler Behörden und Gerichte. (…) Zahllose EGMR-Urteile und Berichte des CPT sind ein unbestreitbarer Beleg für Defizite und Unzulänglichkeiten in den Mitgliedstaaten. Aber brauchen wir auf allen Gebieten immer mehr neue Standards? Es gilt zu verhindern, dass die Banalisierung der Grund- und Menschenrechte zu einer Verwässerung der Standards und durch eine Inflation der Texte zu Konfusion und Gleichgültigkeit führen.» (Seite 11)
Helen Keller und Maya Sigron, Zürich, skizzieren Probleme zu radikal-islamischem religiösem Extremismus im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit und staatlicher Sicherheit
Besprochen wird die Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte (UN-AMR) vom 31. März 2009 im Fall A.K. und A.R. gegen Usbekistan, in dem keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch eine Verurteilung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe festgestellt wurde (s.u. S. 22). Zum Hintergrund der Entscheidung führen die Autorinnen u.a aus:
«Die Unvereinbarkeit der radikalen Ideologie Hizb ut-Tahrirs mit der nationalen Sicherheit bestimmter Staaten oder den Rechten Dritter hat dennoch dazu geführt, dass die Organisation, welche nicht auf der konsolidierten UN-Liste verzeichnet ist, in verschiedenen Staaten verboten worden ist (z. B. Deutschland, Russland, einige zentralasiatische Staaten). Andere Staaten wiederum kennen kein solches Verbot (z. B. Australien, Dänemark, England, Schweiz und USA). Die divergierenden Haltungen gegenüber Hizb ut-Tahrir zeugen von der Schwierigkeit, die Gefährlichkeit der Organisation einzuschätzen. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, beispielsweise, rügte am 11. Dezember 2008 Russland für die Auslieferung eines der Mitgliedschaft in Hizb ut-Tahrir angeklagten Usbeken nach Usbekistan. Überzeugt von der Vermutung, dass in Usbekistan Mitglieder von Hizb ut-Tahrir verfolgt und misshandelt würden, stellte der Gerichtshof fest, dass ein reales Risiko der Misshandlung des Beschwerdeführers bestand und somit Art. 3 EMRK verletzte. (…) Die kurze Begründung der Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte, welche verschiedene brisante Themen unangesprochen lässt, eröffnet einen gewissen Interpretationsspielraum. Unbestritten ist dabei, dass der Ausschuss keine carte blanche für Anti-Extremismus-Maßnahmen ausgestellt hat.» (Seite 20)
UN-Ausschuss für Menschenrechte (UN-AMR), Genf/New York, sieht in Strafverfolgung wegen Verbreitens radikal-islamischen Gedankenguts (hier: der Organisation „Hizb ut-Tahrir“) keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 19 IPBPR) und lässt Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 18 IPBPR) ungeprüft / A.K. und A.R gegen Usbekistan
Die Bf. waren zu je 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Begründung des UN-AMR heißt es:
«Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Bf. für Straftaten in Verbindung mit der Verbreitung der von Hizb ut-Tahrir propagierten Ideologie verurteilt worden sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Einschränkungen, welche die Verurteilungen darstellen, für einen der in Art. 19 Abs. 3 IPBPR aufgezählten Zwecke notwendig waren. Der Ausschuss hat den Bericht der Sachverständigengruppe (Ziff. 2.4), das Urteil des regionalen Strafgerichts von Samarkand und den Berufungsentscheid der strafrechtlichen Abteilung des Obersten Gerichtshofs sorgfältig analysiert. Daraus geht hervor, dass sich die Gerichte, obwohl sie sich nicht ausdrücklich mit Art. 19 des Paktes befassten, mit einer erkennbaren Bedrohung der nationalen Sicherheit (gewaltsamer Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung) und der Rechte Dritter auseinandergesetzt hatten. Der Ausschuss anerkennt auch die sorgfältigen Schritte, insbesondere die Konsultation der Sachverständigengruppe, welche im gerichtlichen Verfahren unternommen worden sind. Darüber hinaus nimmt der Ausschuss zur Kenntnis, dass A.K. in der Berufung seine Verurteilung nicht angefochten zu haben scheint, sondern eher für eine gerechtere Strafe plädierte, während A.R. seine Verurteilung nach Art. 216 akzeptierte. Unter diesen Umständen kann der Ausschuss nicht darauf schließen, dass die den Äußerungen der Bf. auferlegten Einschränkungen unvereinbar mit Art. 19 Abs. 3 sind.» (Seite 22)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, qualifiziert nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung (über die bis Januar 1998 geltende Höchstdauer von 10 Jahren hinaus) anders als das BVerfG als Verstoß gegen das Verbot rückwirkender Strafgesetze in Art. 7 Abs. 1 EMRK / M. gegen Deutschland
Der EGMRprüft zunächst die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 und stellt fest, «dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Bf. im Jahre 1986 durch das erkennende Gericht erfolgte. Zu dieser Zeit bedeutete eine solche gerichtliche Anordnung i.V.m. § 67d Abs. 1 StGB in der damals geltenden Fassung, dass der Bf., gegen den erstmals die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, für eine Dauer von höchstens zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Hätte es die Änderung von § 67d StGB im Jahre 1998 nicht gegeben, die auch auf bereits vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung ergangene Anordnungen der Sicherungsverwahrung – wie die gegen den Bf. – für anwendbar erklärt wurde (Art. 1a Abs. 3 EGStGB), wäre der Bf. nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung entlassen worden, unabhängig davon, ob er noch als für die Allgemeinheit gefährlich angesehen wurde. Ohne diese Gesetzesänderung wären die Vollstreckungsgerichte nicht befugt gewesen, die Dauer der Sicherungsverwahrung des Bf. zu verlängern. Daher stellt der Gerichtshof fest, dass kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Bf. durch das erkennende Gericht im Jahre 1986 und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach Ablauf der zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung bestand, die nur durch die nachfolgende Gesetzesänderung im Jahre 1998 möglich wurde.»
Zum Verbot rückwirkender Strafen hatte das BVerfG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass § 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Das in diesem Artikel enthaltene absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen umfasse nicht die im StGB vorgesehenen Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie etwa die Sicherungsverwahrung.
Im konkreten Fall gelangt der EGMR zu folgendem Ergebnis: «Die Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Bf. (…) stellt eine zusätzliche Strafe dar, die gegen den Bf. nachträglich nach einem Gesetz verhängt wurde, das erst in Kraft trat, nachdem der Bf. seine Straftat begangen hatte.» (Seite 25)
Die Bundesregierung hat inzwischen die Verweisung an die Große Kammer (s.u. S. 42) beantragt.
EGMR beanstandet Blockade des Antrags eines nichtehelichen Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge durch die Kindes-Mutter nach § 1626a BGB und stellt Diskriminierung nichtehelicher Väter gegenüber geschiedenen Vätern fest / Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK / Zaunegger gegen Deutschland
Zum Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, «dass in der vorliegenden Rechtssache die Vaterschaft des Bf. von Beginn an feststand und dass er mit der Mutter und dem Kind zusammenlebte, bis das Kind dreieinhalb Jahre alt war. Nach der Trennung der Eltern im Jahre 1998 lebte das Kind weiterhin mehr als zwei Jahre bei dem Bf. Seit 2001 lebt das Kind bei der Mutter, wobei der Vater ein umfangreiches Umgangsrecht gehabt und für die täglichen Bedürfnisse des Kindes gesorgt hat.»
Zur rechtlichen Würdigung heißt es in dem Urteil: «Der Gerichtshof ist nicht überzeugt von dem von der Regierung vorgetragenen und in der Begründung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Argument, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien. In diesem Zusammenhang begrüßt der Gerichtshof die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, um dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die dem Regelungskonzept zugrundeliegenden Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand hätten. (…) Aus den vorstehenden Erwägungen kann der Gerichtshof die Annahme nicht teilen, dass das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter prima facie dem Kindeswohl widerspricht.»
Zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) gelangt der EGMR, weil geschiedene Väter den rechtlichen Beschränkungen nichtehelicher Väter nicht unterliegen. (Seite 42)
EGMR entscheidet nicht über Rüge der überlangen Verfahrensdauer (5 J., 4 M. in einem Rechtszug), sondern stellt erstmals Missbrauch des Beschwerderechts wegen Bagatellcharakters des Rechtsstreits fest (7,99 Euro für Beihilfe) / Beschwerde unzulässig / Bock gegen Deutschland
«Der Gerichtshof hat alle Umstände der vorliegenden Rechtssache sorgfältig geprüft. Insbesondere berücksichtigt er das Missverhältnis zwischen der Trivialität des Sachverhalts, also der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Betrags und der Tatsache, dass es bei dem Verfahren um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel ging, sowie der ausgiebigen Inanspruchnahme gerichtlicher Verfahren – einschließlich der Anrufung eines internationalen Gerichts – zudem vor dem Hintergrund der Überlastung dieses Gerichts und der Tatsache, dass eine große Anzahl von Beschwerden anhängig ist, in denen ernste Menschenrechtsfragen aufgeworfen werden.» (Seite 50)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, bekräftigt den Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen und grenzt Geltungsbereiche der Assoziierungsabkommen EG-Israel und EG-PLO (für das Westjordanland) gegeneinander ab / Rs. Brita
«Zu den einschlägigen Völkerrechtssätzen, die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens EG-Israel geltend gemacht werden können, gehört der völkerrechtliche Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen, wonach die Verträge Dritten weder schaden noch nützen dürfen (pacta tertiis nec nocent nec prosunt).»
Daraus folgt nach Treu und Glauben, dass israelische Zollbehörden für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung zur zollrechtlichen Präferenzbehandlung in der EU nicht zuständig sind, wenn die Waren von einem israelischen Lieferanten stammen, dessen Produktionsstätte im Westjordanland liegt. (Seite 52)
EuGH beanstandet unzureichende Unabhängigkeit der Datenschutz-Kontrollstellen (RL 95/46/EG) in Deutschland / Rs. Kommission gegen Deutschland
Die von der RL geforderte „völlige Unabhängigkeit“ der nationalen Kontrollstellen ist nicht gewährleistet, wenn diese staatlicher, d.h. ministerieller Aufsicht unterstellt sind:
«Die Regierung des betroffenen Landes hat nämlich, wie der EDSB [Europäische Datenschutzbeauftragte] in seinen Erklärungen hervorhebt, möglicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nichtöffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein, wenn sie davon betroffen ist oder sein könnte, z. B. im Fall einer Kooperation von öffentlichen und privaten Stellen oder im Rahmen öffentlicher Aufträge an den privaten Bereich. Außerdem könnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie für bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken benötigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist. Im Übrigen könnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die für das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.» (Seite 58)
EuGH sieht Verbot der Altersdiskriminierung (RL 2000/78/EG) durch Benachteiligung junger Arbeitnehmer bei der Berechnung von Kündigungsfristen in Deutschland verletzt / Rs. Kücükdeveci
Die Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr (§ 622 Abs. 2 Unterabs. 2BGB) ist demzufolge vom vorlegenden nationalen Gericht unangewendet zu lassen. (Seite 62)
EuGH wertet Höchstaltersgrenze von 30 Jahren für die Einstellung als beamteter Feuerwehrmann nicht als Altersdiskriminierung / Rs. Wolf
Es geht um den Begriff „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen“ i.S.d. RL 2000/78/EG. (Seite 67)
EuGH differenziert bei der Frage, ob die Höchstaltersgrenze für Tätigkeit als Vertragszahnarzt (68 Jahre) in Deutschland gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt / Rs. Petersen
Wenn es sich bei dieser Höchstgrenze um eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes der Patienten handelte, wäre dies als Altersdiskriminierung zu beanstanden, wenn es sich hingegen um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme handelte, wäre es nicht zu beanstanden. Die Entscheidung liegt beim nationalen Richter. (Seite 72)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, revidiert in der Folge zweier EGMR-Urteile einen früheren Entscheid im Fall Verein gegen Tierfabriken
«Es wird festgestellt, dass die vom Verein gegen Tierfabriken VgT am 7. Januar 1994 beantragte Ausstrahlung des Werbespots, in welchem dieser auf die tierquälerische Nutztierhaltung aufmerksam machen und zu weniger Fleischessen aufrufen will (SUISA-Nummer: 79216), keine rundfunkrechtlich verbotene politische Werbung darstellt.»
Sollte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG im konkreten Fall nicht innerhalb vernünftiger Frist zu einer Lösung bereit sein, wären allenfalls konzessionsrechtliche Maßnahmen zu prüfen. (Seite 79)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bestätigt Rauchverbot in Gastronomiebetrieben als ausreichend bestimmt und gleichheitskonform
Dies gilt auch für ein baulich nicht abgetrenntes Café in einem Einkaufszentrum. (Seite 82)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt einschlägige Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und der StPO zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig und trifft eine sofortige Löschungsanordnung / Unionsrecht (RL 2006/24/EG) bleibt unberührt
«Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
Die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung obliegen als untrennbare Bestandteile der Anordnung der Speicherungsverpflichtung dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG. Demgegenüber richtet sich die Zuständigkeit für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz- und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen.
Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Es ist jedenfalls dem Grunde nach gesetzlich sicherzustellen, dass sich dieser an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert, neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt und nicht unter dem Vorbehalt einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten steht.
Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigenAufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden.
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.» (Seite 85)
Sondervoten Schluckebier und Eichberger (S. 115, 119)
BVerfG bekräftigt Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und erklärt Bestimmungen des SGB teilweise für verfassungswidrig / Hartz IV
«Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.» (Seite 121)
BVerfG zu Reichweite und Grenzen staatlicher Ermittlungspflicht bei ungeklärten Todesfällen
Die Strafverfolgungsbehörden hatten die Ermittlungen eingestellt, weil sie Selbstmord des Sohnes der Bf. annahmen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats nimmt die Verfassungsbeschwerde als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet nicht zur Entscheidung an und zieht die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe heran. (Seite 145)
Strukturreformen beim EGMR / EMRK-Protokoll Nr. 14 nach Beendigung der russischen Blockadepolitik zum 1. Juni 2010 in Kraft. Damit verlängert sich auch die Amtszeit der Richter von bisher 6 auf 9 Jahre
Die von der Schweizer Regierung im Rahmen ihrer Präsidentschaft im Ministerkomitee des Europarats am 18. und 19. Februar 2010 nach Interlaken einberufene ministerielle Konferenz beschließt Grundsatzerklärung und Aktionsplan mit einem zeitlichen Rahmen für die Entlastung des EGMR.
Eine grundlegende Verbesserung zur sozialen Absicherung der EGMR-Richter (Dienstbezüge, Krankenversicherung, Pensionsanspruch) hat das Ministerkomitee des Europarats beschlossen. Das neue Regime gilt allerdings nicht für die amtierenden, sondern für die künftig neu gewählten Richter. (Seite 148)
BVerfG: Übersicht über im Jahre 2010 zur Entscheidung anstehende Verfahren.(Seite 150)