EuGRZ 2012
22. Mai 2012
39. Jg. Heft 5-9

Informatorische Zusammenfassung

Theodor Schilling, Berlin, untersucht die mögliche Kontrolle von Nichtvorlagen letztinstanzlicher Gerichte an den EuGH durch den EGMR
«In seinem Urteil Ullens de Schooten hat der EGMR Individualbeschwerden gegen Belgien zurückgewiesen, mit denen gerügt wurde, Belgien habe dadurch gegen Art. 6 EMRK verstoßen, dass zwei belgische Höchstgerichte es unionsrechtswidrig unterlassen hätten, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH zu richten. Die Entscheidung gibt Anlass, die Stellung der mitgliedstaatlichen Gerichte in der Union zu überdenken. Das Urteil des EGMR selbst ist zu Art. 6 EMRK nicht zu beanstanden. Allerdings hätte eine Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 13 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen können.»
Schilling hält als Ergebnis fest: «Das EGMR-Urteil Ullens de Schooten weist (erneut) auf einen Geburtsfehler des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens hin: dass der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte zur Vorlage unionsrechtlicher Fragen an den EuGH kein Recht der Parteien entspricht. Zur Durchsetzung dieser Pflicht bietet das Unionsrecht (neben Schadensersatzansprüchen) nur die bisher nie genutzte Möglichkeit, dass die Kommission gegen den Gerichtsstaat ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Unterlassens der Vorlage einleitet, worauf die Parteien aber keinen Anspruch haben. Mitgliedstaatliche Rechtsbehelfe sind möglich, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beweist, aber unions“rechtlich nicht vorgeschrieben und nicht in allen Mitgliedstaaten verfügbar. Eine Individualbeschwerde an den EGMR wegen Verstoßes gegen die Garantie des fairen Verfahrens ist grundsätzlich zulässig, hat aber nur ganz ausnahmsweise Aussicht auf Erfolg.
Jedoch stellt es einen systemischen Verstoß gegen das Beschwerderecht des Art. 13 EMRK dar, wenn ein Mitgliedstaat gegen das Unterlassen der Vorlage keinen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, da auf die Vorlage ein konventionsrechtlicher Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht. Eine erneute hierauf gestützte Individualbeschwerde an den EGMR sollte diesem Gelegenheit geben, seine ablehnende Rechtsprechung zu überdenken.» (Seite 133)

Albrecht Weber, Osnabrück, kommentiert das Lissabon-Urteil des polnischen Verfassungsgerichts
Der Autor gelangt zu folgender Gesamtwürdigung: «Stellt man das Lissabon-Urteil in die Phalanx der zum Entwurf des Verfassungsvertrags wie des Lissabon-Vertrags ergangenen Urteile, so fällt im Vergleich vor allem zum BVerfG eine deutliche Zurückhaltung auf, die nur äußerlich durch die Anträge zu erklären sein dürfte. Insbesondere ist bemerkenswert, dass das polnische Verfassungsgericht mit keinem Wort zu der Problematik „ausbrechender Rechtsakte“ (ultra vires) Stellung nimmt, obwohl dies bereits im Urteil zum Beitrittsvertrag anklang. Der ausführlichen Betrachtung der Souveränität und Verfassungsidentität folgt – von den schon früher genannten Voraussetzungen der Anwendung des Art. 90 Abs. 1 polnVerf abgesehen – keine weitere Konkretisierung der möglichen Verletzung durch die Anwendung der Vertragsänderungsverfahren und der Flexibilitätsklausel.
Das Urteil vermeidet weitgehend lehrbuchartige Darlegungen und bleibt wesentlich fallbezogen. Erfreulich istinsbesondere die rechtsvergleichende Einbeziehung der vorangegangenen Urteile anderer europäischer Verfassungsgerichte, auch wenn gerade das zum Konflikt zwischen Unionsrecht bzw. der Verfassung interessante Urteil des spanischen Verfassungsgerichts ausgeblendet wird.»  (Seite 139)
Deutsche Übersetzung des Lissabon-Urteils des polnischen Verfassungsgerichts in diesem Heft auf S. 172.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, zu den Kriterien für Präventivhaft bei Großdemonstration mit Gewaltpotential / G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm / Schwabe u.a. gegen Deutschland
Die 5½-tägige Freiheitsentziehung der beiden Bf. verletzt unter den konkreten Umständen, da mildere polizeiliche Eingriffe möglich gewesen wären, deren Recht auf persönliche Freiheit und auf Versammlungsfreiheit (Art. 5 und 11 EMRK).
Im Urteil heißt es: «Das Amtsgericht Rostock und das Landgericht waren anscheinend der Ansicht, dass die Bf. mit Hilfe der beschlagnahmten Transparente [“freedom for all prisoners“ und „freedom for all“] beabsichtigt hatten, andere dazu anzustiften, Gefangene der Justizvollzugsanstalt Waldeck gewaltsam zu befreien (…). Dies wurde daraus geschlossen, dass sich die Bf. auf dem Parkplatz vor dieser Justizvollzugsanstalt aufhielten, wo sich jedoch außer den sieben Insassen des Transporters sonst niemand aufhielt (…). Im Gegensatz dazu war das Oberlandesgericht Rostock der Auffassung, die Bf. hätten nach Rostock fahren, die Transparente bei den dort stattfindenden teilweise gewalttätigen Demonstrationen zeigen und somit die in Rostock anwesende Menge zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung anstiften wollen (…).
Darüber hinaus konnten, wie das Oberlandesgericht ebenfalls eingeräumt hat (…), die Aufschriften auf den Transparenten unterschiedlich interpretiert werden. Die Bf., die in dem Verfahren anwaltlich vertreten waren, hatten erläutert, dass die Losungen sich an die Polizei und die Behörden gerichtet hätten, die dadurch aufgefordert werden sollten, die zahlreichen Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und nicht dazu dienen sollten, andere zur gewaltsamen Gefangenenbefreiung aufzufordern. Es ist auch unstreitig, dass die Bf. selbst keine Werkzeuge mit sich führten, die zu einer gewaltsamen Gefangenenbefreiung hätten dienen können. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass ihre fortdauernde Freiheitsentziehung wegen begründeten Anlasses zu der Annahme, es sei notwendig, die Bf. an der Begehung einer hinreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern, als notwendig angesehen werden kann. Der Gerichtshof ist auch deswegen nicht davon überzeugt, dass es notwendig war, den Bf. die Freiheit zu entziehen, da es in jedem Fall ausgereicht hätte, die fraglichen Transparente zu beschlagnahmen, um die Bf. auf mögliche negative Folgen hinzuweisen und sie daran zu hindern, andere – fahrlässig – zur Gefangenenbefreiung anzustiften.»  (Seite 141)

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, begrenzt die Reichweite der Wirtschaftssanktionen (Einfrieren von Geldern) gegen das Militärregime in Myanmar (Birma) / Rs. Tay Za
«Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (…).
Aus dem sechsten Erwägungsgrund der streitigen Verordnung geht hervor, dass die mit ihr verhängten restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der anhaltenden schweren Grundrechtsverletzungen durch das in diesem Land bestehende Regime zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und damit zum Schutz öffentlicher Werte in diesem Land beitragen sollen. (…)
Die Anwendung solcher Maßnahmen auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des betroffenen Drittlands verbunden sind, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Art. 60 EG und 301 EG.»  (Seite 153)

EuGH bestätigt Wirtschaftssanktionen gegen Iran (Einfrieren von Geldern) zur Verhinderung der nuklearen Proliferation in Bezug auf die Londoner Zweigstelle einer vom iranischen Staat kontrollierten Bank / Rs. Melli Bank
Das Rechtsmittel der Melli Bank gegen ein entsprechendes Urteil des Gerichts der Union (EuG) weist der Gerichtshof zurück. In der Begründung wird u.a. ausgeführt: «Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit des verfolgten Ziels, nämlich des Kampfs gegen die nukleare Proliferation im Iran zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, sondern die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Einfrierens der Gelder im Eigentum oder unter der Kontrolle stehender Einrichtungen. Sie wirft dem Gericht in erster Linie vor, die Resolutionen des Sicherheitsrats bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats einerseits und die Gemeinsamen Standpunkte des Rates wie auch seine Verordnungen andererseits zu verschiedenen Rechtsordnungen gehören. Die im Rahmen der Vereinten Nationen einerseits und im Rahmen der Union andererseits erlassenen Rechtsakte stammen von Organen, die über autonome Befugnisse verfügen, die ihnen durch ihre jeweilige Grundcharta, nämlich die Verträge, mit denen sie gegründet worden sind, verliehen werden. (…)
Ebenso konnte das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus den vom Gericht in den Randnrn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Einschränkungen der Freiheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Eigentumsrechts an einer Bank durch das Einfrieren von Geldern nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.»  (Seite 159)

EuGH präzisiert die Voraussetzungen für das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen / hier: Vorbereitung des Gesetzes von 2007 über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen / Rs. Flachglas Torgau
«Während die Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren unter den in Art. 3 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Bedingungen den ordnungsgemäßen Ablauf dieses Verfahrens möglicherweise beeinträchtigen kann, gilt dies grundsätzlich nicht mehr, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Dokumente und insbesondere die Parlamentsberichte im Allgemeinen öffentlich zugänglich.  (Seite 167)

Polnisches Verfassungsgericht, Warschau, erklärt den Vertrag von Lissabon für mit der Verfassung vereinbar
Die Verfassungsrichter machen ausdrücklich keine Vorgaben an das Parlament (Sejm und Senat), wie im Einzelnen die Souveränität des polnischen Staates gegenüber der EU zu wahren ist: «Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, den Inhalt des Zustimmungsgesetzes zu einem in Art. 90 der Verfassung genannten völkerrechtlichen Vertrag näher zu bestimmen, auch nicht die Regeln der Mitwirkung des Parlaments und der Regierung im Hinblick auf die Durchführung des Vertrags von Lissabon. Die Antragsteller haben die Erwartung geäußert, dass das Verfassungsgericht – ähnlich dem Bundesverfassungsgericht Deutschlands [EuGRZ 2009, 339], das den Vertrag von Lissabon für mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar erklärt, während einige der Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten des Parlaments im Hinblick auf europäische Angelegenheiten, die zusammen mit dem Vertrag gerügt wurden, nicht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllten – die Aufgaben des Gesetzgebers im Hinblick auf die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon bestimmen möge. Jedoch berücksichtigt diese Erwartung nicht die grundlegenden Unterschiede zwischen der Verfassung der Republik Polen und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit dies die systemischen Grundlagen der europäischen Integration betrifft. Es ist Aufgabe des polnischen Verfassunggebers und Gesetzgebers, das Problem der demokratischen Legitimation der im Vertrag vorgesehenen und durch die zuständigen Organe der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu lösen.»  (Seite 172)
Richter M. Granat hat dem Urteil eine abweichende Meinung nicht zum Ergebnis, sondern zu Teilen der Begründung beigegeben. (Seite 196)

Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, entwickelt eine erweiternde und demzufolge künftig verfassungs- und konventionskonforme Auslegung des Rechts auf Auskunft über und ggf. Einsicht in Staatsschutzakten
«Die Regelung von Art. 18 BWIS [Bundesgesetz über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit] sieht die vorläufige Verweigerung einer materiellen Auskunft vor, gewährt den Gesuchstellern in der Form von Mitteilungen des Beauftragten und des Abteilungspräsidenten ein sog. indirektes Auskunftsrecht, führt nach dem Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen zu einer Auskunft über allfällige Datenbearbeitungen von Amtes wegen und erlaubt nachträglich, die Rechte wahrzunehmen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass diese Regelung von Art. 18 BWIS mit Art. 13 EMRK im Einklang steht. Sie enthält während der Phase der Geheimhaltung eine Reihe von wirksamen Kontrollmechanismen, welche gesamthaft betrachtet einen hinreichenden Schutz gewährleisten: Aufgrund von Einsichtsgesuchen nehmen der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts in unabhängiger Stellung gestützt auf Abklärungen eine Prüfung vor. Sie bescheinigen dem Gesuchsteller, dass keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden. Gegebenenfalls erteilen sie eine Empfehlung, der nach dem Gesagten verbindliche Wirkung zukommt. Ferner bestehen institutionelle Absicherungen: Die Bundesgesetzgebung enthält für die einzelnen Kategorien von Informationssystemen eine bestimmte Aufbewahrungsdauer. Die Daten werden periodisch einer Gesamtbeurteilung und anlässlich von Einsichtsgesuchen einer Einzelkontrolle unterzogen. Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der mit dem Staatsschutz betrauten Organe. Darüber hinaus wird nach dem Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen Auskunft erteilt und ist die Wahrnehmung der Rechte ohne Weiteres möglich. Mit all diesen Absicherungen wird den Anforderungen von Art. 13 EMRK Genüge getan.» (Seite 198)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt Telekommunikationsgesetz (TKG) teilweise für verfassungswidrig und setzt Frist für legislatorische Nachbesserungen bis 30. Juni 2013
«In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten schaffen.
Das automatisierte Auskunftsverfahren der §§ 112, 111 TKG ist mit der Verfassung vereinbar. § 112 TKG setzt dabei für den Abruf eigene Ermächtigungsgrundlagen voraus.
Das manuelle Auskunftsverfahren der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 111, 95 Abs. 1 TKG ist in verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum einen bedarf es für den Abruf der Daten qualifizierter Rechtsgrundlagen, die selbst eine Auskunftspflicht der Telekommunikationsunternehmen normenklar begründen. Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen angewendet werden.
Die Sicherheitsbehörden dürfen Auskünfte über Zugangssicherungscodes (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG) nur dann verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.»  (Seite 209)

BVerfG stärkt Rechte von Abgeordneten auch bei Beschlüssen im Rahmen der deutschen Beteiligung an Euro-Rettungsmaßnahmen (EFSF) / hier: Sondergremium (9er-Gremium) / Überwiegend erfolgreiches Organstreitverfahren der SPD-Abgeordneten Peter Danckert und Swen Schulz
Ausgangslage: «Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise in der Europäischen Währungsunion gewährten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums zunächst Griechenland koordinierte, bilaterale Finanzhilfen und schufen anschließend den sogenannten „Rettungsschirm“, in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), gegründet worden ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt.
Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz – StabMechG) vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) schuf der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität.»
Grundsätze:
«Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen. (…)
Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.»
Verfahrensgegenstand im Organstreit:
«§ 3 Abs. 3 StabMechG schließt die nicht im Sondergremium vertretenen Abgeordneten von wesentlichen, die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Entscheidungen aus und bewirkt dadurch eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der aus dem Abgeordnetenstatus folgenden Mitwirkungsbefugnisse im Rahmen der parlamentarischen Arbeit. (…)
Die Antragsteller sind nicht zu Mitgliedern des Sondergremiums gewählt worden. Sie gehören somit zu den derzeit 611 Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 StabMechG keinerlei Abgeordnetenrechte wahrnehmen können.
Der vorgesehene Ausschluss der Antragsteller von mit ihrem Abgeordnetenstatus verbundenen Rechten lässt sich zwar grundsätzlich mit an der Funktionsfähigkeit des Parlaments orientierten Gründen rechtfertigen. Im hier zu entscheidenden Fall genügen diese Gründe jedoch nicht den sich aus dem Grundsatz der Abgeordnetengleichheit ergebenden Anforderungen an Differenzierungen hinsichtlich des Abgeordnetenstatus. Ein Verstoß gegen das Gebot der Spiegelbildlichkeit von Untergremien des Parlaments liegt dagegen bei verfassungskonformer Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 2 StabMechG nicht vor. (…)
Der Deutsche Bundestag hat für die allermeisten Fallgestaltungen mit der von ihm erlassenen Geheimschutzordnung, deren Einhaltung die Pflicht eines jeden Abgeordneten und deren Verletzung strafbar ist (…), grundsätzlich ausreichende Vorsorge für die Wahrung der Vertraulichkeit getroffen. Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise aber dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen.»
Das ist in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation ausschließlich bei geplanten Ankäufen von Staatsanleihen durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) am Sekundärmarkt der Fall.  (Seite 227)

BVerfG betont Pressefreiheit gegenüber Schauspieler-Klagen auf Unterlassen von Wortberichterstattung über rowdyhaftes Benehmen auf offener Straße und berücksichtigt die kommerzielle Ausnutzung der Idolfunktion
Zwei Jungschauspieler (Söhne eines bekannten Schauspielers) haben auf einer nächtlichen Tour durch die Münchener Innenstadt Fahrräder traktiert, Blumen aus einem Blumenbeet herausgerissen und in einer Telefonzelle den Hörer abgerissen. Sie klagten vor dem LG und OLG Hamburg erfolgreich gegen eine entsprechende Wortberichterstattung in der Sächsischen Zeitung und auf deren Internetseite.
Das BVerG gab der Verfassungsbeschwerde der Zeitung gegen die Unterlassungsurteile statt: «Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.»  (Seite 241)

BVerfG grenzt Schutzbereich der Meinungsfreiheit gegenüber Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Der strafrechtliche verurteilte Bf. hatte einem Gastwirt Manuskripte übergeben, in denen er die Judenvernichtung durch Nazi-Deutschland leugnete. Das BVerfG stellt fest: «Indem die angegriffenen Entscheidungen (…) das Tatbestandsmerkmal „Verbreiten“ überdehnt und letztlich den bloßen Austausch von Schriften zwischen zwei Personen unter den Straftatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3, Abs. 5 StGB subsumiert haben, verkennen sie die Bedeutung der Meinungsfreiheit wesentlich.»  (Seite 244)

BVerfG sieht im Ausschluss vom bayerischen Landeserziehungsgeld aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)
«Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen.»
Konkret geht es um den Ausschluss von Staatsangehörigen, deren Staaten weder der EU noch dem EWR angehören. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Polin und beansprucht Leistungen für einen Zeitraum vor dem Beitritt Polens zur EU zum 1. Mai 2004.  (Seite 248)

BVerfG bestätigt bußgeldbewehrtes Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige wegen der Hautkrebsgefahr durch UV-Licht
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Beachtung des Verbots die Bußgeldandrohung den Betreibern von Sonnenstudios gilt.  (Seite 254)

BVerfG zum Prozessgrundrecht auf ein faires (Straf-)Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Es geht um eine eklatant unzureichende richterliche Sachaufklärung bei der Prüfung einer vom Verurteilten behaupteten Verfahrensabsprache vor dem AG Pirna durch die Rechtsmittelgerichte als Vorfrage zur (Un-)Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.  (Seite 257)

Landgericht Karlsruhe spricht erstmals Ersatz für immateriellen Schaden wegen rechtswidriger Sicherungsverwahrung gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK zu
Es ist dies eine Folgeentscheidung zum Urteil des EGMR im Fall M. gegen Deutschland (EuGRZ 2010, 25 ff.). Die Summe liegt bei 65.000,– Euro, es geht um einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat Rechtsmittel angekündigt.  (Seite 260)

Europarat/EMRK/EGMR – Britische Regierung initiiert Regierungskonferenz zur Erarbeitung einer Stabilisierungsperspektive für den EGMR
Die Brighton-Erklärung vom 20.4.2012 enthält einen Pflichtenkatalog für die 47 EMRK-Vertragsstaaten, für den Europarat und den Gerichtshof selbst.  (Seite 264) BVerfG – Übersicht über die im Jahr 2012 u.a. zur Entscheidung anstehenden Verfahren.  (Seite 266)