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30. Dezember 2025
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52. Jg. Heft 21-23
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Informatorische Zusammenfassungen
Jean-Marc Sauvé, Paris, hält ein eindringliches „Plädoyer für einen strukturierten Rechtspluralismus in der Europäischen Union“
Sauvé plädiert für eine Neuorientierung, in der richterliche Zurückhaltung im Sinne der Gewaltenteilung eine tragende Rolle spielt.
Der Autor beschreibt die Ausgangslage so: «Die Rechtsprechung des EuGH sorgt seit einigen Jahren für Beunruhigung und Unverständnis, und zwar über die historisch euroskeptischen Kreise hinaus. Seit den 1960er-Jahren hat der Gerichtshof gemeinsam mit den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten einen Mechanismus der Zusammenarbeit geschaffen, dessen allgemeine Struktur gut ist und geschützt werden muss. Dennoch muss auf immer häufigere Rebellionen und Reserven seitens der obersten nationalen Gerichte geachtet werden, die allesamt vordringliche Warnsignale darstellen. In diffuserer Weise rufen die jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs Besorgnis hervor und lassen befürchten, dass es – über den Wortlaut der europäischen Verträge hinaus – zu einer Infragestellung der Souveränität der Mitgliedstaaten und, mittelbar, auch des europäischen Projekts kommt. (…)»
Sauvé analysiert die beschriebenen Probleme eingehend (Teil I) und entwickelt dann (Teil II) Denkansätze und Orientierungshilfen für einen strukturierter Rechtspluralismus.
Grundvoraussetzungen sind:
«Mehr Flexibilität des Rechtssystems der Union und eine stärkere Zurückhaltung sowohl des nationalen als auch des europäischen Richters. (…) Während die Europäische Union auf der Basis des Rechts gegründet und durch das Recht errichtet wurde, ist darauf zu achten, dass Divergenzen zwischen Richtern nicht zu einer Schwächung der EU oder sogar zu ihrem Niedergang führen. Heute muss also mehr denn je die Fähigkeit bewiesen werden, den Vorrang des Unionsrechts mit dem Rechtspluralismus der Staaten in Einklang zu bringen. Es muss ein geordneter Rechtspluralismus geschaffen werden, um den tödlichen Unilateralismus zu überwinden, der nationale Identitäten und/oder das europäische Projekt auszulöschen droht.»
In seiner Schlussbemerkung spannt der Autor noch einmal den weiten Bogen der miteinbezogenen Überlegungen, die erstmals in der Festschrift für den scheidenden EuGH-Richter Jean-Claude Bonichot formuliert wurden und dessen vollständiger Text mit dem Originaltitel « Pour un pluralisme juridique ordonné dans l’Union européenne » hier in einer Übersetzung der EuGRZ zugänglich gemacht wird.
Sauvé fasst zusammen
«Wann immer der Autor dieses Beitrags im Laufe seiner inzwischen langen beruflichen Laufbahn öffentlich auf den Dialog der Richter hingewiesen hat, mag es sein, dass manche seiner Zuhörer seine Ausführungen als übertrieben versöhnlich empfunden haben. Nichts davon, was damals gesagt wurde, war jedoch illusionär oder übertrieben optimistisch. Erwähnt seien: • die Solange-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, • die Erörterungen im Anschluss an das Simmenthal-Urteil des EuGH von 1978, • die anlässlich der Ratifikation des Vertrags von Maastricht vom Bundesverfassungsgericht in Erinnerung gerufene Möglichkeit einer Ultra-vires-Kontrolle und • das Wiederaufflammen dieser Bedrohung, als die Europäische Zentralbank ihr erstes Programm zum Ankauf von öffentlichen Wertpapieren (OMT-Programm) auf den Weg gebracht hat und • schließlich die wachsende Bedeutung der nationalen verfassungsrechtlichen Identität nach der Entscheidung des Conseil constitutionnel im Jahr 2006. All das waren keine Anzeichen dafür, dass das Europa des Rechts unbegrenzt in friedlichen Tagen leben würde.»
Es ist damit zu rechnen, «dass sich Koordinierungsprobleme und der Streit um Vorrangfragen zwischen den nationalen Verfassungsordnungen und der Union verschärfen werden – auch in Anbetracht des zunehmenden Schutzes der Grundrechte und der erheblichen Ausweitung der Zuständigkeiten der Union weit über die rein wirtschaftliche Sphäre hinaus. Angesichts nur beschränkt zur Verfügung stehender Ressourcen müssen die Richter mit neuer Entschlossenheit und Demut auf diese Situation reagieren, der sie sich gegenübersehen. Dies ist eine Pflicht für sie.» (…)
«Dies ist der Grund, unerwartet an dieser Stelle ein bisher schon länger anhaltendes Schweigen zu durchbrechen, um darüber hinaus die wohlverdiente Würdigung für den Richter Jean-Claude Bonichot zum Ausdruck zu bringen.» (Seite 541)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, konkretisiert – gestützt auf Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) – die Pflicht der innerstaatlichen Gerichte (hier: BGH), die Nichtvorlage an den EuGH nachvollziehbar zu begründen / Gondert ./. Deutschland
Der EGMR führt aus: «In Übereinstimmung mit dem deutschen Verfahrensrecht wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Bf. gegen die Nichtzulassung der Revision mit einer summarischen Formulierung zurück und sah von einer näheren Begründung ab (…) Der Bundesgerichtshof weist zwar darauf hin, dass er in der vorliegenden Rechtssache die Frage einer Vorlagepflicht geprüft habe (…), gab aber die Gründe nicht an, aus denen er eine solche Vorlage für nicht erforderlich hielt. Er führte nicht aus, ob er die von dem Bf. formulierten Fragen für nicht entscheidungserheblich hielt, ob die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig war, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum blieb (…).
Die vorstehenden Ausführungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass der Bundesgerichtshof keine Begründung für seine Ablehnung, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, gegeben hat, obwohl der Bf. insoweit einen präzisen Antrag gestellt und detailliert vorgetragen hatte. In der Folge wurde dem Bf. nicht ermöglicht, zu verstehen, warum sein Antrag auf Vorlage abgelehnt wurde, wodurch die Fairness des Verfahrens unterminiert wurde. Folglich liegt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.» (Seite 553)
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, wertet die Rechtsprechung des poln. VerfGH – der die EuGH-Rspr. als ultra vires qualifiziert – als Verstoß gegen mehrere tragende Grundsätze des Unionsrechts / Rs. Kommission/Polen (GK)
Der EuGH gibt der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen statt. In zwei Urteilen hat der polnische Verfassungsgerichtshof einige Bestimmungen der Verträge in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof für verfassungswidrig erklärt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausdrücklich als Überschreitung der ihm übertragenen Befugnisse (ultra vires) eingestuft.
In Bezug auf die zwei erwähnten Urteile entscheidet der EuGH wie folgt:
« – Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen.
– Die Republik Polen hat in Anbetracht der vom Verfassungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 2021 (Rechtssache P 7/20) und vom 7. Oktober 2021 (Rechtssache K 3/21) vorgenommenen Auslegung der Verfassung der Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den allgemeinen Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie aus dem Grundsatz der Bindungswirkung der Urteile des Gerichtshofs verstoßen.»
Auch dem weiteren Klagegrund der Kommission wird stattgegeben. Er betraf den Vorwurf schwerwiegender Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern des VerfGH und seiner Präsidentin:
« – Die Republik Polen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, da der Verfassungsgerichtshof aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei den Verfahren zur Ernennung von drei seiner Mitglieder im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 nicht den Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz eingerichtetes Gericht genügt.» (Seite 559)
Die Schlussanträge in diesem Verfahren von Generalanwalt Spielmann sind in EuGRZ 2025, 198 veröffentlicht. Spielmann hat die im Urteil des poln. VerfGH vom 7.10.2021 eingenommene Position als «beispiellose Rebellion» bezeichnet (ebd., S. 205, Nr. 75).
EuGH konkretisiert Leitlinien, in welchen Situationen eine Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft gegeben sein kann / Dänische Rechtsvorschriften über das öffentliche Wohnungswesen / Schlussanträge von Generalanwältin Ćapeta und Urteil / Rs. C-417/23 (GK)
Das dänische Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen zielt darauf ab, den prozentualen Anteil an Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in „Transformationsgebieten“ zu verringern. Diese Gebiete sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil von „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat. In zwei Wohngebieten der Gemeinden Slagelse und Kopenhagen wurde ein Teil der Mietverträge, die Familienwohnungen des öffentlichen Wohnungswesens betreffen, in Anwendung dieses Gesetzes gekündigt oder soll gekündigt werden. Das mit Rechtsstreitigkeiten über diese Kündigungen befasste dänische Gericht wirft die Frage auf, ob die in Rede stehende Regelung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft darstellt. Der Gerichtshof betont, dass für die ethnische Herkunft mehrere Merkmale maßgeblich sind. Für sich genommen reicht ein Kriterium wie die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsland nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe zu bestimmen. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das Kriterium des Anteils an Einwanderern und ihren Nachkommen tatsächlich auf die ethnische Herkunft der Mehrheit der Bewohner von „Transformationsgebieten“ abstellt und ob diesen daher eine weniger günstige Behandlung zuteilwird, etwa dadurch, dass ein erhöhtes Risiko für eine vorzeitige Kündigung von Mietverträgen besteht. Stellt das nationale Gericht eine mittelbare Diskriminierung fest, wird es zu prüfen haben, ob diese indes gerechtfertigt ist. Namentlich muss es sich in diesem Zusammenhang vergewissern, dass mit dem betreffenden Gesetz ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel in angemessener Weise verfolgt wird und insbesondere das Grundrecht auf Achtung der Wohnung gewahrt wird. (Seiten 585/598)
EuGH, äußert sich zu möglicher Haftung von Frontex bei rechtswidriger Rückkehraktion / hier: Rechtsschutz für syrische Flüchtlingsfamilie gegen Verbringung von Griechenland in die Türkei / Rs. WS u.a./Frontex (GK)
Im Rahmen einer von Griechenland und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durchgeführten gemeinsamen Rückkehraktion wurde eine Familie syrischer Staatsangehöriger nur wenige Tage nach ihrer Ankunft in Griechenland, wo sie erklärt hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, in die Türkei verbracht. Da die Familie der Ansicht war, dass ihre Verbringung in die Türkei eine rechtswidrige Zurückweisung darstelle und dass während dieser Verbringung ihre Grundrechte verletzt worden seien, verlangte sie Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der durch das Verhalten von Frontex vor, während und nach der Rückkehraktion verursacht worden sein soll. Sie machte insbesondere geltend, dass, wenn Frontex ihrer Verpflichtung, bei dieser Aktion die Wahrung der Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten, nachgekommen wäre, diese Rechte nicht verletzt worden wären und sie nicht in die Türkei zurückgeführt worden wäre, sondern internationalen Schutz in der Europäischen Union erhalten hätte. Nachdem ihre Klage vom Gericht abgewiesen worden war, hat die Familie den Gerichtshof angerufen, der das Urteil des Gerichts weitgehend aufhebt. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das Gericht die Rolle von Frontex bei der genannten Rückkehraktion nicht richtig bewertet hat, und weist darauf hin, dass das Unionsrecht Frontex eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, die die Wahrung der Grundrechte im Rahmen gemeinsamer Rückkehraktionen gewährleisten sollen, darunter die Verpflichtung, zu prüfen, ob bezüglich aller Personen, die ein Mitgliedstaat in eine solche Aktion einbeziehen will, Rückkehrentscheidungen vorliegen. Darüber hinaus können etwaige Verletzungen von Grundrechten während eines Rückkehrflugs nicht nur die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats (in diesem Fall Griechenland) begründen, sondern auch die Haftung von Frontex. Die Sache wird an das Gericht zurückverwiesen, das unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die das Unionsrecht Frontex im Rahmen gemeinsamer Rückkehraktionen auferlegt, erneut zu entscheiden hat. (Seite 611)
EuGH schützt das Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle bei Durchsetzung von Ansprüchen in Pushback-Verfahren und verlangt situationsgerechte Anpassung der Beweislast / Rs. Hamoudi/Frontex (GK)
Die Frage stellte sich im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen Frontex, die das EuG abgewiesen hatte (Hamoudi/Frontex, Beschluss v. 13.12.2023, T-136/22). Das EuG ist davon ausgegangen, «dass die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise offensichtlich unzureichend seien, um schlüssig zu belegen, dass er bei dem behaupteten Vorfall vom 28. und 29. April 2020 zugegen und daran beteiligt gewesen sei.»
Dem hält der EuGH entgegen: «Machen Personen geltend, Opfer einer pauschalen Zurückschiebungsaktion gewesen zu sein, verlangt die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 47 der Charta verbürgten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf daher, dass es genügt, wenn diese Personen einen Anfangsbeweis dafür beibringen, dass diese Aktion unter Beteiligung von Frontex stattgefunden hat und sie in deren Verlauf zugegen waren.»
Damit argumentiert der EuGH wie der EGMR, der für die Sachverhaltsdarstellung von Beschwerdeführern ebenfalls einen Prima-facie-Beweis für ausreichend hält.
Der EuGH stellt fest, das EuG habe von dem Rechtsmittelführer Hamoudi rechtsfehlerhaft schlüssige Beweise verlangt. «Unter diesem Rechtsfehler hat zwangsläufig die Würdigung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise durch das Gericht in den Rn. 40 bis 57 des angefochtenen Beschlusses gelitten, da diese Würdigung anhand eines zu hohen Beweisstandards vorgenommen wurde.» (Seite 628)
EuGH spezifiziert die Verpflichtungen des Betreibers einer Online-Marktplatz-Webseite bei Veröffentlichung von Anzeigen / Rs. Russmedia Digital (GK)
Russmedia Digital, (Gesellschaft rumänischen Rechts), ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro, eines Online-Marktplatzes, auf dem Werbeanzeigen, die u.a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien betreffen, kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können.
Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind.
Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat.
Daran fehlte es hier, denn die in Rede stehende Anzeige stellte die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Anbieterin sexueller Dienstleistungen dar, enthielt ihre Telefonnummer sowie u.a. Fotos, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden. (Seite 643)
Schweizerisches Bundesgericht (BGer), Lausanne, bemängelt die dem Staatssekretariat für Migration (SEM), zustehende Befugnis, rechtskräftige Urteile kantonaler Gerichtsinstanzen „zu übersteuern“ / Appell-Entscheid
Streitgegenstand bildet die Weigerung des SEM, einem kantonalen Urteil gem. Art. 99 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) die Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Bundesgericht begründet, dass die nach innerstaatlichem Recht bestehende Kompetenz des SEM nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht (geprüft werden die Art. 6 und 13 EMRK), wohl aber im konkreten Fall innerstaatliches Recht verletzt ist:
«(…) Art. 99 Abs. 2 AIG [verstösst] insoweit gegen Art. 30 Abs. 1 BV und das Gewaltenteilungsprinzip, als er dem SEM in Abweichung von der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung und trotz bestehender Möglichkeit der Anfechtung beim Bundesgericht die Befugnis einräumt, rechtskräftige Entscheide kantonaler Gerichtsinstanzen zu übersteuern. Macht das SEM von dieser Befugnis Gebrauch, wirkt sich dies wie eine Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils aus. (…)
Nach dem Ausgeführten erweist sich Art. 99 Abs. 2 AIG als teilweise (bundes-)verfassungswidrig, nicht jedoch als völkerrechtswidrig. Die besagte Gesetzesnorm bleibt daher für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV; vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kam, ist ihm nicht zu folgen. (…)
Der Gesetzgeber ist jedoch im Sinn eines Appellentscheids anzuhalten, die dargelegte verfassungsrechtliche Problematik zu entschärfen.» (Seite 656)
Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, erklärt das nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) bestehende ausnahmslose Verbot von „Social Egg Freezing“ für verfassungswidrig
Die fragl. Bestimmung (§ 2b Abs. 1 FMedG) wird per 31.3.2027 aufgehoben.
Unter Bezugnahme auf das in der EMRK geregelte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens begründet der VfGH seine Entscheidung u.a. wie folgt:
«Die von Art. 8 EMRK geschützte Entscheidungsfreiheit über die Art und Weise der Fortpflanzung (…) bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Entscheidung über die Entnahme und Aufbewahrung von Eizellen von der Frau selbst in eigener Verantwortung zu treffen ist. Es liegt demnach an ihr, die für ihre Entscheidung notwendigen Informationen einzuholen und die für sie relevanten Gründe, die für oder gegen die Durchführung der Maßnahmen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Der Umstand, dass die Entscheidungsfindung unterschiedlichen externen, etwa sozialen oder beruflichen Einflüssen ausgesetzt sein kann, die auch durch gesetzliche Regelungen – bei prinzipieller Zulässigkeit der Methode – nicht völlig ausgeschlossen werden können, trägt für sich ein ausnahmsloses Verbot der in Rede stehenden Maßnahmen nicht. Ebensowenig kann das Risiko unzutreffender Annahmen einer Frau über die Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen das Verbot rechtfertigen (…).» (Seite 662)
VfGH stärkt die Rechte „transidenter“ Personen / Verpflichtung zu einem binären Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) unverhältnismäßig
Der VfGH entscheidet: «Ordnet der Gesetzgeber (…) an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art. 8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen.»
Im vorliegenden Fall beantragte eine Person, bei deren Geburt im Personenstandsregister das Geschlecht „männlich“ eingetragen worden war, diese Eintragung zu streichen. Zur Begründung war eine psychotherapeutische Stellungnahme beigefügt, wonach die beschwerdeführende Person „seit früher Kindheit ein nachhaltiges Unbehagen mit wachsendem Leidensdruck im eigenen biologischen Geschlecht [erlebt]“. Bei ihr bestehe konstant ein Wunsch, nicht einem der binären Geschlechter „männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet zu werden.
Mit dieser Stellungnahme wird „Transidentität“ beschrieben, die zu berücksichtigen ist:
«Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 20.258/2018 festgehalten hat, entspricht es heute dem Stand der einschlägigen Wissenschaften, zwischen Intersexualität (differences of sex development) und Transidentität (Transsexualität, Gender-Dysphorie, Transgender, Gender-Inkongruenz) zu unterscheiden.»
«Die Fallkonstellation der Transidentität ist (…) dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar eindeutig genetisch und/oder anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw. auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt.»
«Art. 8 EMRK gewährleistet … (auch) transidenten Personen grundsätzlich das Recht, dass das Personenstandsrecht ihre individuelle Geschlechtsidentität respektiert, und dementsprechend auch das Recht, dass transidente Personen ihr Geschlecht nicht kategorisieren, also insbesondere keine binäre Geschlechtszuordnung hinnehmen müssen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer, ihrer geschlechtlichen Identität widersprechenden Bezeichnung des Geschlechts von transidenten Personen im ZPR stellt eine fremdbestimmte staatliche Geschlechtszuschreibung und damit einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht dieser Personen auf individuelle Geschlechtsidentität dar.» (Seite 668)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, befasst sich mit der Verwendung von ANOM-Daten in einem Strafverfahren / Verfassungsbeschwerde erfolglos
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Feststellungen zu den Taten nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation beruhen, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts nicht schlüssig dargelegt. Entgegen seiner Auffassung begegnet die Verwertung der ANOM-Daten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abschließend weist das BVerfG darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, «die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot». (Seite 672)
BVerfG stellt bei der Entscheidung über die „Wirecard-Skandal“-Verdachtsberichterstattung im SPIEGEL Auslegungsfehler des OLG fest
Anders als vom OLG angenommen, basierte die Berichterstattung über den Kläger des Ausgangsverfahrens im Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL auf Werturteilen, nicht auf Tatsachenbehauptungen.
«(…) die Einordnung der beanstandeten Wortberichterstattung als Tatsachenbehauptung genügt verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. (…) In der Bezeichnung „treuer Helfer“ liegt die Tatsachenbehauptung, dass Loyalität bestanden hat und Unterstützung geleistet worden ist. Die Äußerung, der Kläger sei in das „Schattenreich“ geholt worden, enthält den Tatsachenkern, dass sich der Kläger im Einflussbereich von (...P1...) aufgehalten hat. Das Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass der Artikel durch die verwendeten Formulierungen zu diesen Vorgängen Stellung bezieht und sie bewertet. Die Bezeichnung des Klägers als „treuer Helfer“, der ins „Schattenreich“ geholt worden sei, würdigt kritisch dessen Nähe zu den fraglichen Ereignissen. Die vorgenannten Passagen stellen sich damit insgesamt als Werturteil dar. Als solches ist es von dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst, und zwar unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffen oder dieses zu tragen vermögen.» (Seite 679)
Einblicke in „Die Problematik schwebend unwirksamer Urteile aus der Sicht einer polnischen Richterin“ gibt Sylwia Urbańska-Tkocz in einem Vortrag im Rahmen des jährlichen Richterforums vor dem EuGH
Das für 2025 ausgewählte Konferenzthema war Art. 19 EUV, der in seinem Abs. 1 UAbs. 2 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten umschreibt, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit „ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“. Vorausgesetzt ist in dieser Bestimmung, dass die innerstaatlichen Gerichte die Anforderungen an ein unabhängiges Gericht erfüllen.
Dazu stellt die Autorin fest: «Erstens gibt es eine recht umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der Verstöße gegen Artikel 19 EUV durch Polen festgestellt werden. Zweitens gibt es in der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts zwei völlig gegensätzliche Auslegungslinien dieser Bestimmung.»
Die eine Linie vertritt die Kammer für außerordentliche Überwachung und öffentliche Angelegenheiten. Deren Richter wurden seit 2018 «unter Beteiligung des neuen Landesjustizrates ernannt, in dem Politiker eine Schlüsselrolle bei der Auswahl der Richtermitglieder übernommen haben». Sowohl der EuGH als auch der EGMR haben entschieden, dass dieser Spruchkörper nicht als „Gericht“ angesehen werden kann. Trotz der erwähnten Judikate aus Luxemburg und Straßburg «ist die Kammer für außerordentliche Überwachung weiterhin tätig und erlässt Entscheidungen, die aus Sicht des Unionsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht den Status von Gerichtsurteilen haben.»
Als Reaktion auf diese Situation ist ein Beschluss der Kammer für Arbeit und Sozialversicherung des Obersten Gerichts vom 24. September 2025 zu sehen. Dort heißt es:
«1. Wenn das Urteil eines untergeordneten Gerichts aufgrund einer Entscheidung der Kammer für außerordentliche Überwachung und öffentliche Angelegenheiten, der mindestens ein auf Antrag des neuen Landesjustizrates ernannter Richter angehört, aufgehoben wurde, ist diese Entscheidung als nicht existent (sententia non existens) anzusehen, da sie von einer Behörde erlassen wurde, die nicht die Anforderungen an ein Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der Republik Polen erfüllt.
2. Infolgedessen kann das Gericht der niederen Instanz den Fall so behandeln, als ob sein früheres Urteil nie aufgehoben worden wäre, und in bestimmten Fällen sogar selbstständig über die außerordentliche Beschwerde entscheiden, wobei es sich an der Logik des Urteils des EuGH in der Rechtssache A.K. u.a. orientiert.»
Den Beschluss vom 24.9.2025 ordnet die Autorin wie folgt ein:
«In der Praxis bedeutet dies, dass ein Richter eines ordentlichen Gerichts eine Akte erhalten kann, die eine „Entscheidung” oder ein „Urteil” des Obersten Gerichts enthält, das nach EU- und Konventionsstandards nicht existiert.
Der Richter muss dann entscheiden, ob er an eine solche „Entscheidung” gebunden ist oder ob er sie gemäß dem Beschluss vom 24. September 2025 als nichtig betrachten und den Fall selbst entscheiden soll.
Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, wie groß die Rechtsunsicherheit in einer solchen Situation ist.
Für einen Juristen ist dies ein schwieriges systemisches Problem, für einen Bürger eine völlig unverständliche Situation.
Die Verfahrenspartei weiß nicht, ob die in ihrer Sache ergangene Entscheidung – selbst, wenn sie vom höchsten Gericht des Landes getroffen wurde – für sie bindend ist.
In diesem Sinne gleicht das polnische System heute einer Art „Rechtslotterie”.» (Seite 687)
Wertediskussion innerhalb der Europäischen Union: Tagungsbericht von Jytte Lauenstein, Lübeck, über die Konferenz in Luxemburg (10./11. Oktober 2025), mit der sich das neu gegründete Luxembourg Centre of European Law zu Wort meldet
Der englische Titel der 2-tägigen Konferenz lautete: “European Union law and values in a changing world”. Lauenstein fasst die Schwerpunkte der Konferenz wie folgt zusammen:
«Die Eröffnungskonferenz des Luxembourg Centre of European Law (LCEL) befasste sich mit der hochaktuellen Frage, welche Rolle die Werte der Europäischen Union heute spielen sowie ob und wie sie sich in einer Welt neuer Herausforderungen – technologischer wie politischer – rechtlich operationalisieren lassen. Das LCEL wurde im Vorjahr an der Universität Luxemburg gegründet und ist Nachfolger des Max-Planck-Instituts Luxemburg für Verfahrensrecht. Mit der Wertediskussion wählte das Zentrum ein Thema, das nicht nur in akademischen Kreisen eine große Resonanz gefunden hat, sondern auch zu bedeutenden Entwicklungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geführt hat. In der Folge der Entscheidung in der Rs. C-64/16 zur Unabhängigkeit portugiesischer Richter im Hinblick auf Besoldungsfragen hat der Gerichtshof vielfach Verstöße gegen die Werte der Union festgestellt. Während bisher die in Art. 2 EUV verankerten Werte stets mit anderen Bestimmungen der Verträge, insb. mit Art. 19 EUV, zusammengelesen wurden, steht mit der Rs. C-769/22 zum ungarischen LGBTQ-Gesetz möglicherweise ein Paradigmenwechsel bevor: Nach dem Vorbringen der Europäischen Kommission soll Ungarn unmittelbar – ohne Konkretisierung durch andere Bestimmungen – gegen Art. 2 EUV verstoßen haben. In ihren Schlussanträgen hat Generalanwältin Ćapeta ähnliche Erwägungen angestellt [s. EuGRZ 2025, 210]. Der Gerichtshof könne Art. 2 EUV isoliert anwenden und darüber befinden, ob ein Mitgliedstaat „rote Linien“ überschritten habe. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Konkretisierung des Inhalts der betreffenden Werte durch weitere Normen. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob ein Mitgliedstaat einen in Art. 2 EUV verankerten Wert negiere.
Vor diesem Hintergrund und in Erwartung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rs. C-769/22 diskutierten an zwei Tagen Vortragende aus Wissenschaft, Justiz und Experten aus den Institutionen.»
Für verschiedene Panels waren Schwerpunktthemen bestimmt worden.
Das erste Panel widmete sich der „Rolle des EuGH in der Wertediskussion“: «Zum Auftakt betonte EuGH-Präsident Koen Lenaerts das „unerschütterliche Bekenntnis“ des Gerichtshofs zu den Werten des Art. 2 EUV, die er als „harten Kern“ des unionsrechtlichen Verfassungsrechts verstehe. Dieser Ansatz untergrabe nicht die verfassungsrechtliche Vielfalt in der Union, sondern stärke vielmehr die Widerstandsfähigkeit des nationalen Verfassungsrechts gegenüber den vielfältigen Bedrohungen in Zeiten von Poly-Krisen. Bezogen auf das Demokratieprinzip führte er aus, dass der Gerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung den Zusammenhang zwischen Demokratie und Pluralismus herausgearbeitet habe. Transparenz, Pressefreiheit und Medienpluralismus seien entscheidende Voraussetzungen, damit gut informierte Bürgerinnen und Bürger an der politischen Diskussion teilnehmen könnten. Aufgabe des EuGH sei es, in Krisenzeiten den nationalen Gerichten bei der Verteidigung der Werte beizustehen.»
Das zweite Panel mit dem Thema: „Die Perspektive der europäischen Gerichte“ rückte den EGMR sowie die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Fokus. Beim dritten Panel ging es um „Demokratie und Werte“. Am zweiten Konferenztag wurden „Die Perspektive der Institutionen“ / „Werte und Privatrecht“ / „Operationalisierbarkeit der Werte“ diskutiert.
Lauenstein benennt jeweils die Referenten und macht auf Details aufmerksam. (Seite 689)
EGMR stellt Beschwerde gegen Deutschland zu
Es geht um die Verurteilung auf der Grundlage von entschlüsselten elektronischen Textnachrichten, d.h. um den Zugriff auf EncroChat-Daten (verschlüsselte Kommunikations-App für Mobiltelefone). Aufgeworfen sind Fragen zu Art. 6 und 8 EMRK (faires Verfahren sowie Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz). Beschwerde-Nr. 22234/25, Silgir gegen Deutschland (Seite 692)
Frowein / Peukert 4. Aufl. EMRK-Kommentar