EuGRZ 2000
20. April 2000
27. Jg. Heft 5-6

Informatorische Zusammenfassung

Carsten Stahn, Berlin, analysiert die Auswirkungen der EuGH-Urteile Sirdar und Kreil unter dem Aspekt des Wandels der Streitkräfte
«Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags ist der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau im EG-Vertrag nicht mehr auf den Bereich der Vergütung des Arbeitsverhältnisses (Art. 141 EG) reduziert, sondern zu einem Leitprinzip der Gemeinschaft geworden. (…)
Insgesamt sieht der Autor die Bedeutung der beiden Entscheidungen in zwei Faktoren: «Zum einen in der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den berufsbezogenen Aspekt der Streitkräfte, zum anderen in der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf Sachverhalte mit verteidigungspolitischem Bezug. Durch seine neue Rechtsprechung bestätigt der EuGH, daß sich die Gleichberechtigung von Mann und Frau von einer auf das Entgelt beschränkten Gleichheitsgarantie zu einem Gemeinschafts-Grundrecht allgemeiner Art entwickelt hat, das insbesondere den Zugang zum Beruf umfaßt. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof den Grundsatz auf, daß die Streitkräfte von nun an keine Tabuzone mehr im Lichte des Europarechts sind, wenn sich der Verteidigungssektor mit klassischen Anknüpfungspunkten des EG-Vertrags überschneidet. Man mag diese Entwicklung kritisieren oder die beiden maßgeblichen EuGH-Entscheidungen als Fehlurteile ansehen, ebenso wie man dazu bei der einen oder anderen nationalen Gerichtsentscheidung geneigt ist. Nimmt man jedoch die dem EuGH in Art. 220 EG zugewiesene Befugnis zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ernst, führt kein Weg daran vorbei, dem Europarecht auch in diesem Fall Anwendungsvorrang einzuräumen.» (Seite 121)
Das Sirdar-Urteil ist abgedruckt in EuGRZ 1999, 665, das Kreil-Urteil in diesem Heft S. 144 – jeweils mit den Schlußanträgen von Generalanwalt La Pergola. S.a. BVerwG, in diesem Heft S. 177.
Johannes Caspar, Hamburg, kommentiert das Diskriminierungsverbot behinderter Personen nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und seine Bedeutung in der aktuellen Rechtsprechung
«Es scheint als schwinde in einer immer stärker auf den genetischen Code des Menschen fixierten Welt die Solidarität mit den Behinderten zusehends, als ertrage die moderne Gesellschaft ihren Anblick nicht einmal mehr aus der Ferne. Das Gefühl für die soziale Adäquanz der Begegnungen zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen im Alltag löst sich auf. An seine Stelle tritt zusehends ein Verdrängungsdenken im Zeichen eines schroffen Individualismus, das den öffentlichen Raum massiv für sich reklamiert und dem keine moralischen Zweifel kommen, sich nötigenfalls auch im Wege des Rechts Geltung zu verschaffen. (…)
Die Einfügung des Diskriminierungsverbots in die Verfassung zur Integration Behinderter ist gegen diesen Trend gerichtet und daher nachdrücklich zu begrüßen. Toleranz und Mitmenschlichkeit lassen sich jedoch nur begrenzt verfassungsrechtlich verordnen. Die Verfassung mag wohl die Rahmenbedingungen für die Verbesserung der Lebenschancen behinderter Menschen schaffen – ihre Akzeptanz in der Gesellschaft bleibt davon weitgehend unberührt. Letztlich werden die Erwartungen des Verfassungsgebers an das Benachteiligungsverbot daher zu einem guten Teil von einer Hoffnung getragen – der Hoffnung, daß sich mit dem geschaffenen Recht auch das Bewußtsein der Gesellschaft verändern möge.» (Seite 135)
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Luxemburg, sieht in generellem Ausschluß von Frauen vom „Dienst mit der Waffe“ Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr / Rs. Kreil
«In Anbetracht seiner Reichweite kann ein solcher Ausschluß, der für nahezu alle militärischen Verwendungen in der Bundeswehr gilt, nicht als eine Ausnahmemaßnahme angesehen werden, die durch die spezifische Art der betreffenden Beschäftigungen oder die besonderen Bedingungen ihrer Ausübung gerechtfertigt wäre. Die Ausnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie können aber nur spezifische Tätigkeiten betreffen (…).
Im übrigen kann schon im Hinblick auf das Wesen der Streitkräfte die Tatsache, daß deren Angehörige zum Einsatz von Waffen verpflichtet sein können, für sich allein nicht den Ausschluß von Frauen vom Zugang zu militärischen Verwendungen rechtfertigen. Wie die deutsche Regierung erklärt hat, gibt es auch in den Diensten der Bundeswehr, zu denen Frauen Zugang haben, eine Ausbildung an der Waffe, die dem Personal dieser Dienste die Selbstverteidigung und Nothilfe ermöglichen soll.
Somit konnten die nationalen Stellen auch unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Ermessens hinsichtlich der Möglichkeit, den betreffenden Ausschluß aufrechtzuerhalten, nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allgemein davon ausgehen, daß sämtliche bewaffneten Einheiten der Bundeswehr weiterhin ausschließlich aus Männern bestehen müssen.» (Seite 144, 155)
Generalanwalt La Pergola spricht sich in seinen Kreil-Schlußanträgen bei der Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots gegen jede Ungleichbehandlung mit „Schutzcharakter“ aus:
«Andernfalls bliebe die Marginalisierung von Frauen in der Bundeswehr durch ihre Zulassung in nur wenigen Bereichen aufrechterhalten, und es bestünde die Gefahr, daß das überkommene Stereotyp der Geschlechtertrennung immerwährend erhalten bliebe. Schließlich würde Frauen, wie in der deutschen Lehre hervorgehoben wurde, mit dem Ausschluß eines freiwilligen Waffendienstes die moralische Verantwortung abgesprochen.» (Seite 144)
Zu den Auswirkungen der EuGH-Urteile Sirdar und Kreil auf das deutsche Recht cf. C. Stahn, Streitkräfte im Wandel, oben S. 121 ff.
EuGH qualifiziert Nichteinstellung einer schwangeren OP-Schwester auf eine Dauer-Stelle wegen des schwangerschaftsbedingten vorübergehenden Beschäftigungsverbots im Operationssaal als diskriminierend / Rs. Mahlburg
«Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden, den der Arbeitgeber im Fall der Einstellung einer Schwangeren während deren Mutterschaftsurlaubs erleiden würde (Urteil Dekker, Randnr. 12). Dasselbe muß für den finanziellen Nachteil gelten, der dadurch entsteht, daß die Arbeitnehmerin während der Dauer ihrer Schwangerschaft nicht auf dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt werden darf.» (Seite 157)
EuGH sieht in Zurückweisung des Anwalts im Abwesenheitsverfahren eine offensichtliche Verletzung von Art. 6 EMRK, derzufolge die Vollstreckung der zivilrechtlichen Schadensersatzforderung in Deutschland aus EMRK-widrigem Strafverfahren in Frankreich nicht zwingend ist / Rs. Krombach
«Das in der Vorlagefrage angesprochene Recht auf einen Verteidiger ist für die Gestaltung und Durchführung eines fairen Prozesses von herausragender Bedeutung und gehört zu den Grundrechten, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben.
So hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Entscheidungen zu Strafverfahren festgestellt, daß das wenngleich nicht absolut gegebene Recht jedes Angeklagten, sich von einem ihm erforderlichenfalls von Amts wegen beizuordnenden Rechtsanwalt tatsächlich verteidigen zu lassen, zu den grundlegenden Merkmalen eines fairen Prozesses gehört und daß ein Angeklagter dieses Recht nicht bereits dadurch verliert, daß er nicht in der Hauptverhandlung zugegen ist (vgl. Urteile des EGMR vom 23. November 1993 im Fall Poitrimol/Frankreich, Serie A, Nr. 277-A = RUDH 1993, 421, vom 22. September 1994 im Fall Pelladoah/Niederlande, Serie A, Nr. 297-B, und vom 21. Januar 1999 im Fall Van Geyseghem/Belgien = EuGRZ 1999, 9, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß das nationale Gericht eines Vertragsstaats berechtigt ist, es als eine offensichtliche Grundrechtsverletzung anzusehen, wenn dem Verteidiger eines nicht in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten verwehrt wird, für diesen aufzutreten. (…)
Aus dieser Entwicklung der Rechtsprechung folgt, daß die Anwendung der Ordre-Public-Klausel in den Ausnahmefällen für zulässig zu erachten ist, in denen die durch die Rechtsvorschriften des Ursprungsstaats und das Übereinkommen selbst verbürgten Garantien nicht genügt haben, um den Beklagten vor einer offensichtlichen Verletzung seines in der EMRK anerkannten Rechts, sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats zu verteidigen, zu schützen.» (Seite 160)
Italienischer Verfassungsgerichtshof, Rom, bestätigt auf Mafia-Großverfahren beschränktes Gesetz zur Teilnahme von Angeklagten an der Hauptverhandlung per Video-Schaltung (Verhandlung auf Distanz)
Zweck der bis Ende 2000 befristeten Regelung ist es, bei besonders schweren Verbrechen der organisierten Kriminalität die Hauptverhandlung mit einer großen Anzahl von Angeklagten, die aus Sicherheitsgründen unter strengen Haftbedingungen und – weil häufig in mehreren Verfahren gleichzeitig angeklagt – an verschiedenen Orten untergebracht sind, nicht ausufern (gigantismo processuale) zu lassen.
Die Corte costituzionale unterstreicht die gesetzlichen Kautelen, denenzufolge dem Angeklagten und seinem Verteidiger geeignete technische Möglichkeiten zu vertraulichen Konsultationen zur Verfügung stehen müssen: «Geschützt wird dies auch durch die Amtspflicht des verhandelnden Richters, die notwendige Kontrolle hinsichtlich des Einsatzes von Instrumenten und Techniken durchzuführen, durch die jener Standard effektiver Teilnahme zu erreichen ist, den der Gesetzgeber pflichtgemäß zu gewährleisten intendierte.» (Seite 163)
Österreichischer Verfassungsgerichtshof (VfGH), Wien, bekräftigt Anspruch eines Strafgefangenen auf Zuspruch durch einen Seelsorger auch ohne formelle Zugehörigkeit zu der betr. Religionsgemeinschaft / hier: Zeugen Jehovas
«Der Zuspruch durch einen Seelsorger des ‚eigenen Bekenntnisses‛ ist nach Maßgabe derallgemeinen Anordnungen des § 85 StVG stets dann zu gestatten, wenn der Strafgefangene in einer glaubwürdigen Weise dartut, daß er sich dem betreffenden religiösen Bekenntnis – mag er auch der Religionsgemeinschaft bei strenger Wertung ihrer inneren Regeln formell nicht, noch nicht oder sogar nicht mehr angehören – verbunden fühlt und den ernsthaften Wunsch äußert, sich seinem Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen (…). Überdies muß seine ernsthafte Einstellung von der Bekenntnisgemeinschaft grundsätzlich anerkannt werden, insbesondere dadurch, daß sich ein Seelsorger dieser Religionsgemeinschaft – wie es in der vorliegenden Beschwerdesache offenbar der Fall ist – bereit erklärt, dem Wunsch des Strafgefangenen nach seelsorgerischer Betreuung entgegenzukommen. Unabhängig von den formellen Kriterien der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft ist das ‚eigene Bekenntnis‛ nämlich die nach außen in Erscheinung tretende Deklaration innerer (Glaubens-)Einstellungen und Werte; es kann somit einer formellen Zugehörigkeit nicht gleichgesetzt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß sich Strafgefangene zumeist in einer schwierigen persönlichen Situation befinden und daher ein ernstzunehmendes, intensives Bedürfnis nach seelsorgerischer Betreuung haben können.» (Seite 165)
Zum Thema Glaubensfreiheit s.a. die Berichte für die Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte 1999: Kucsko-Stadlmayer, Österreich; Hassemer / Hömig, Deutschland; Hungerbühler / Féraud, Schweiz und Wille, Liechtenstein, EuGRZ 1999, 505 ff., 525 ff., 536 ff. und 543 ff.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, besteht auf Aktenvorlage-Pflicht (hier: des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz) gegenüber Verwaltungsgerichten
Eine Beschränkung des Akten-Einsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten (hier: des Klägers) ist mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vereinbar (Art. 103 Abs. 1 GG), «wenn sich erst durch diese Beschränkung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ermöglichen läßt».
In seiner Begründung führt das BVerfG aus: «Wie der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Stellungnahme dargelegt hat, wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive im Strafverfahren in dubio pro reo. Ein „in camera“-Vorgehen würde unter diesen Umständen den Rechtsschutz des Angeklagten verschlechtern. Geheimhaltungsbedürftige Tatsachen dürfen gegen ihn verwendet werden, ohne daß er Gelegenheit erhielte, sich dazu zu äußern. Demgegenüber führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerade ein Absehen von einem „in camera“-Verfahren zu einer Minderung des Individualrechtsschutzes, die erheblich schwerer wiegt als eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Nicht nur dem Rechtsschutzsuchenden, sondern auch dem Gericht fehlt jede Möglichkeit der Kenntnisnahme. Da der Grundsatz „in dubio pro reo“ hier nicht gilt, wirkt sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen regelmäßig nachteilig für den Rechtsschutzsuchenden aus. Das ungeschmälerte rechtliche Gehör würde die Effektivität des Rechtsschutzes im Ergebnis herabsetzen, statt sie zu stützen.» (Seite 167)
BVerfG billigt Rückforderung von EG-rechtswidrigen Subventionen / Folgeentscheidung zum Alcan-Urteil des EuGH, EuGRZ 1998, 327
Die 1. Kammer des Zweiten Senats stellt in ihrer Nichtannahme-Entscheidung fest: «Im vorliegenden Fall hatte das begünstigte Unternehmen schon im Jahr der Subventionsvergabe die Möglichkeit, die materiellen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu kommt, daß es nach der Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin möglich war, die in der Nichtanzeige liegende formelle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen. Unter diesen Umständen konnte kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen derBeschwerdeführerin darauf entstehen, die Subvention trotz der Rückforderungsanordnung der Kommission durch schlichten Zeitablauf allein auf Grund der Rechtswirkungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG auf Dauer behalten zu dürfen.» (Seite 175)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Berlin, sieht im Genehmigungserfordernis für Verlängerung des Studienaufenthalts im EU-Ausland zu Promotionszwecken keine Verletzung des Freizügigkeitsrechts
«Würde man Art. 18 Abs. 1 EG (früher Art. 8 a Abs. 1 EGV) in der vom Kläger gewünschten Weise verstehen, so könnte sich jeder Wehrpflichtige der Erfüllung der Wehrpflicht durch Verlegung seines Aufenthalts in einen anderen EU-Mitgliedstaat sanktionslos entziehen.»
Ausdrücklich setzt sich das BVerwG in seinem Urteil vom 10.11.99 mit dem am 26.10.99 verkündeten Sirdar-Urteil des EuGH (EuGRZ 1999, 665) auseinander: «Dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall liegen jedoch tatsächliche Umstände zugrunde, die wesensverschieden sind von denjenigen, die für die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles erheblich sind. Dort ging es um die Bewerbung um eine Stelle als Köchin bei einer Einheit der britischen Streitkräfte. Da diese als Berufsarmee organisiert sind, tritt neben dem militärischen der wirtschaftlich-soziale Aspekt des Falles und damit der Berührungspunkt mit den klassischen Regelungsbereichen des Europäischen Gemeinschaftsrechts klar zu Tage. Ähnliches mag gelten, wenn es darum geht, ob und inwieweit in Deutschland Frauen als Freiwilligen ein Anspruch auf Zugang zu den Einheiten der Bundeswehr einzuräumen ist. Von einem vergleichbaren Berührungspunkt mit den Regelungsmaterien des EG-Vertrages kann indes im vorliegenden Fall, in welchem die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte als Instrument zur Durchsetzung der allgemeinen Wehrpflicht in Frage steht, keine Rede sein.» (Seite 177)
Generalsekretär des Europarats, Straßburg, bewertet die Antworten des russischen Außenministers auf seine Anfrage gem. Art. 52 EMRK als unzureichend, weil nicht nach der Begründung der Militäraktion, sondern nach der Wahrung der Menschenrechte in Tschetschenien gefragt ist. Die EuGRZ veröffentlicht das erste Antwortschreiben des russischen Außenministers in vollem Wortlaut. (Seite 181)
Parlamentarische Versammlung des Europarats, Straßburg, entzieht den russischen Abgeordneten das Stimmrecht und fordert das Ministerkomitee auf, wenn keine Fortschritte zur Beilegung des Tschetschenien-Konflikts unverzüglich nachweisbar wären, nötigenfalls Rußland aus dem Europarat auszuschließen. (Seite 188)
Europäisches Parlament (EP), Straßburg, nimmt zur Ausarbeitung der Grundrechte-Charta der EU Stellung und kritisiert ÖVP-FPÖ-Koalition. (Seite 189, 192)