EuGRZ 2012
20. März 2012
39. Jg. Heft 1-4
Informatorische Zusammenfassung
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Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, zur Löschung von Beleidigungen im Internet
Die Löschungspflicht aus Störerhaftung des Hostproviders besteht nur bei Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten. In den Leitsätzen des VI. Zivilsenats heißt es: « Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.» (Seite 121)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Leipzig, zu Glaubensfreiheit und Schulfrieden
Die grundsätzliche Berechtigung eines Schülers zu einem (islamischen Gebet) in der Schule außerhalb des Unterrichts findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens. In dem Urteil wird ausgeführt:
«Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts würde die Verrichtung des Gebets auf dem Schulflur durch den Kläger eine ohnehin bereits bestehende konkrete Gefahr für den Schulfrieden weiter verschärfen.
Nach diesen Feststellungen ist an dem D.-Gymnasium unter den Schülern eine Vielzahl von Religionen und Glaubensrichtungen vertreten. Aufgrund dieser heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft sind unter den Schülern teilweise sehr heftige Konflikte ausgetragen worden, die von Vorwürfen gegen Mitschüler ausgingen, diese seien nicht den Verhaltensregeln gefolgt, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Korans ergäben, wie beispielsweise dem Gebot, ein Kopftuch zu tragen, Fastenvorschriften einzuhalten, Gebete abzuhalten, kein Schweinefleisch zu verzehren, „unsittliches Verhalten“ und „unsittliche Kleidung“ sowie persönliche Kontakte zu „unreinen“ Mitschülern zu vermeiden. Aus derartigen Anlässen sei es etwa zu Mobbing, Beleidigung, insbesondere mit antisemitischer Zielrichtung, Bedrohung und sexistischen Diskriminierungen gekommen. Hierauf aufbauend hat das Oberverwaltungsgericht den Schluss gezogen, die ohnehin bestehende Konfliktlage würde sich verschärfen, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre und deutlich an Präsenz gewönne.
An diese tatsächlichen Feststellungen und die darauf aufbauende Beweiswürdigung ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Kläger hat dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht.» (Seite 124)

Kanzler des EGMR ruft bei ungarischen Rentenfällen angesichts des Eingangs von ca. 8.000 Beschwerden innerhalb eines Monats zu Sondermaßnahmen auf. (Seite 130)

EGMR entscheidet, wegen fehlender Umsetzung des Piloturteils von 2009 betr. die Nichtbefolgung innerstaatlicher Gerichtsurteile durch die Ukraine die Prüfung von Beschwerden wieder aufzunehmen. (Seite 131)

Konflikt zwischen britischer Regierung und EGMR in Bezug auf bestimmte Urteile versachlicht / Cameron versus Bratza
Eine weitere Eskalation in dem schwelenden Konflikt zwischen der britischen Regierung und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen bestimmter Urteile wurde durch eine entschiedene Replik des EGMR-Präsidenten Sir Nicolas Bratza auf Falschmeldungen und Presse-Polemik abgewendet. Im Ergebnis hat er dem Premierminister zugleich indirekt und doch öffentlich Einhalt geboten. (Seite 131)

EGMR behandelt Timoschenko-Beschwerde gegen die Ukraine wegen der Haftbedingungen mit Vorrang, erlässt jedoch keine Einstweilige Anordnung. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats verschärft in einer am 9. März 2012 verabschiedeten Erklärung den Ton gegenüber der Ukraine und kritisiert das Fehlen „sichtbarer Zeichen“ der Besserung in Bezug auf die Strafverfolgung gegen Mitglieder der vorherigen Regierung. Die Bewertung politischer Entscheidungen und ihrer Konsequenzen sei „eine Prärogative des Parlaments und am Ende des Wählers, nicht jedoch der Gerichte“. Das Antifolter-Komitee des Europarats (CPT) beanstandet in einer am 12. März 2012 veröffentlichten Erklärung Polizeigewalt und Haftbedingungen in der Ukraine. Die Delegation des CPT hat auch die medizinische Versorgung von Julija Timoschenko geprüft und als unzureichend bewertet. (Seite 132)