EuGRZ 2013
17. Mai 2013
40. Jg. Heft 6-9
Informatorische Zusammenfassungen
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BVerfG billigt „Deal im Strafprozess“ und das hierzu ergangene Verständigungsgesetz
In den Leitsätzen des Zweiten Senats heißt es: «Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren. (…)
Der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. (…)
Mit den Vorschriften des Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte informelle Absprachen sind unzulässig.» (Seite 212)

BVerfG gibt Verfassungsbeschwerden gegen Fortdauer der nachträglich (nach Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik) angeordneten Sicherungsverwahrung statt
Maßgeblich für den Beschluss des Zweiten Senats ist die in dessen Urteil vom 4. Mai 2011, EuGRZ 2011, 297 festgelegte Übergangsregelung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung und die in der vorliegenden Entscheidung herangezogene Rechtsprechung des EGMR.
In der Begründung heißt es: «Die Gerichte verkennen, dass in Altfällen aufgrund der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützten Vertrauens der Eingriff in das Freiheitsrecht der Beschwerdeführer nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig ist und verletzen dadurch, dass sie eine Prüfung anhand dieses Maßstabes – die in erster Linie ihnen, nicht dem Bundesverfassungsgericht, obliegt – nicht vorgenommen haben, das durch das Freiheitsrecht geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer auf ein Unterbleiben der nachträglichen Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.» (Seite 233)

BVerfG bestätigt Stichtagsregelung (1. Juli 1949) für die Erbberechtigung nichtehelich geborener Kinder auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR. (Seite 238)

BVerfG verwirft Anträge der NPD auf Feststellung, keine verfassunswidrige Partei i.S.d. Art.&146;21 Abs.&146;1 GG zu sein.&6; (Seite 244)

Hans-Jörg Behrens und Judith Hilker, Berlin, erläutern das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene vor dem EGMR
Das EGMR-Kostenhilfegesetz (EGMRKHG) ist nach der am 24. April 2013 erfolgten Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits in Kraft getreten.
Die Autoren stellen fest: «Das Gesetz beendet die aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen schwer hinnehmbare Situation, in der Drittbetroffene aus finanziellen Gründen gehindert sein konnten, sich an Verfahren vor dem EGMR zu beteiligen – auch wenn es um ihre Menschenrechte ging. (…).
Es besteht zudem die Erwartung, dass das EGMR-Kostenhilfegesetz dazu führt, dass die Diskussion über die Stellung und Bedeutung der Drittbeteiligten auch auf der Ebene des Europarates belebt wird – dort, wo die schwache Stellung der Drittbetroffenen am effektivsten – zum Beispiel durch Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – behoben werden kann.» (Seite 247)

BVerfG zur Aufteilung der Presseplätze im Strafverfahren zum „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) vor dem OLG München
In dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats wird dem Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts aufgegeben, «nach einem von ihm im Rahmen seiner Prozessleitungsbefugnis festzulegenden Verfahren eine angemessene Zahl von Sitzplätzen an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben. Möglich wäre, ein Zusatzkontingent von nicht weniger als drei Plätzen zu eröffnen, in dem nach dem Prioritätsprinzip oder etwa nach dem Losverfahren Plätze vergeben werden. Es bleibt dem Vorsitzenden aber auch unbenommen, anstelle dessen die Sitzplatzvergabe oder die Akkreditierung insgesamt nach anderen Regeln zu gestalten.» (Seite 249)