| EuGRZ 2013 | 17. Mai 2013 |
40. Jg. Heft 6-9 |
Informatorische Zusammenfassungen |
EuGH unterstreicht den unionsrechtlichen Anspruch auf TV-Kurzberichterstattung gegenüber Inhabern exklusiver Fernsehübertragungsrechte (hier: Fußballspiele) / Rs. Sky Österreich
«Unter Berücksichtigung einerseits der Bedeutung, die der Wahrung des Grundrechts auf Information sowie der Freiheit und dem Pluralismus der Medien, wie sie durch Art.&146;11 der Charta garantiert werden, zukommt, und andererseits des Schutzes der unternehmerischen Freiheit, wie ihn Art.&146;16 der Charta gewährt, stand es dem Unionsgesetzgeber frei, Bestimmungen wie die in Art.&146;15 der Richtlinie 2010/13 zu erlassen, die Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit vorsehen und zugleich im Hinblick auf die erforderliche Gewichtung der betroffenen Rechte und Interessen den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gegenüber der Vertragsfreiheit privilegieren.» (Seite 164)
EuGH stärkt Anspruch von Fluggästen auf Betreuung (Hotel- und Aufenthaltskosten) durch die Fluggesellschaft auch bei Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ / Rs. McDonagh ./. Ryanair
«Art.&146;5 der Verordnung (EG) Nr.&146;261/2004 (…) ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des [isländischen] Vulkans Eyjafjallajökull „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Verordnung darstellen, die die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht gemäß den Art.&146;5 Abs.&146;1 Buchst.&146;b und 9 der Verordnung entbinden. (…)
Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht (…) nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.»
Ryanair hatte sich erfolglos auf Art.&146;16 und 17 GRCh (unternehmerische Freiheit und Eigentumsrecht) berufen und argumentiert, die Betreuungspflicht „entziehe den Unternehmen einen Teil der Früchte ihrer Arbeit“. (Seite 169)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Karlsruhe, erklärt das Antiterrordatei-Gesetz teilweise für verfassungswidrig
In den Leitsätzen des Ersten Senats wird u.a. ausgeführt: «Eine Verbunddatei zwischen Sicherheitsbehörden wie die Antiterrordatei bedarf hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten einer hinreichend bestimmten und dem Übermaßverbot entsprechenden gesetzlichen Ausgestaltung. Das Antiterrordateigesetz genügt dem nicht vollständig, nämlich hinsichtlich der Bestimmung der beteiligten Behörden, der Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, der Einbeziehung von Kontaktpersonen, der Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten, der Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten und der Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht.
Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art.&146;10 Abs.&146;1 und Art.&146;13 Abs.&146;1 GG.» (Seite 174)
BVerfG erklärt die in §&247;13 Abs.&146;3 Satz 2 und 3 Luftsicherheitsgesetz enthaltene ministerielle Eilkompetenz zum Einsatz der Streitkräfte im Inland bei überregionalem Katastrophennotstand für verfassungswidrig und nichtig
Der Zweite Senat betont in dem von Bayern und Hessen angestrengten Normenkontrollverfahren die Alleinzuständigkeit der Bundesregierung als Kollegialorgan gem. Art.&146;35 Abs.&146;3 Satz 1 GG. (Seite 203)