EuGRZ 2013
17. Mai 2013
40. Jg. Heft 6-9
Informatorische Zusammenfassungen
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EuGH bekräftigt das Recht eines nationalen Gerichts, ein Vorabentscheidungsersuchen (Art.&146;267 AEUV) an den EuGH zu richten, auch wenn das Verfassungsgericht in der Sache zuvor anders entschieden hat / Rs. Kri\:zan u.a.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens – J. Kri\:zan und 43 andere – verlangen öffentlichen Zugang zu Genehmigungsunterlagen der zuständigen Stadtverwaltung über den Standort für die Errichtung einer Abfalldeponie. Der Deponiebetreiber hatte argumentiert, die Standortunterlagen beträfen Geschäftsgeheimnisse. Eine Veröffentlichung würde sein Eigentumsrecht aus Art.&146;20 Abs.&146;1 der slowakischen Verfassung und Art.&146;1 des 1.&247;ZP-EMRK verletzen. Der Verfassungsgerichtshof hatte, wie vom Betreiber beantragt, die Nichtveröffentlichung gebilligt und die Sache an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Dieser sieht sich zwar an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs gebunden, durch Art.&146;267 AEUV jedoch verpflichtet, zur Auslegung des einschlägigen Umweltrechts der Union und des durch Art.&146;17 GRCh geschützten Eigentumsrechts den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Der EuGH (Große Kammer) gelangt im Hinblick auf Vorlagerecht bzw. Vorlagepflicht des Obersten Gerichtshofs zu folgendem Ergebnis: «Art.&146;267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.»
Der EuGH bestätigt den unionsrechtlichen Anspruch auf öffentlichen Zugang zu den entsprechenden Umweltunterlagen und sieht darin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gem. Art.&146;17 GRCh. (Seite 142)

EuGH spricht sich gegen die Ablehnung (durch rumänische Behörden) eines zur Strafverfolgung (in Deutschland) ausgestellten Europäischen Haftbefehls aus / Rs. Radu
Insbesondere ist das Argument nicht stichhaltig, der Gesuchte hätte vor Ausstellung des Haftbefehls angehört werden müssen:
«Eine Verpflichtung der ausstellenden Justizbehörden, die gesuchte Person vor Ausstellung eines solchen Europäischen Haftbefehls anzuhören, würde das im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehene Übergabesystem unweigerlich zum Scheitern bringen und damit die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vereiteln, da einem solchen Haftbefehl, insbesondere um eine Flucht des Betroffenen zu verhindern, ein gewisser Überraschungseffekt zukommen muss.
Jedenfalls hat der europäische Gesetzgeber die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Vollstreckungsmitgliedstaat dergestalt gesichert, dass die Wirksamkeit des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nicht beeinträchtigt wird.» (Seite 152)

EuGH widerspricht der auf die nationale (spanische) Verfassung gestützten Intervention eines Verfassungsgerichts zur Ablehnung eines (von Italien) zur Strafvollstreckung ausgestellten Europäischen Haftbefehls, wenn der in Abwesenheit Verurteilte sich der Hauptverhandlung durch Flucht entzogen hat / Rs. Melloni
«Könnte sich ein Mitgliedstaat auf Art.&146;53 der Charta berufen, um die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der im Rahmenbeschluss 2009/299 nicht vorgesehenen Bedingung abhängig zu machen, dass die Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat einer Überprüfung unterworfen werden kann, um zu vermeiden, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Verfassung des vollstreckenden Mitgliedstaats garantiert sind, verletzt werden, würde dies deshalb, indem die Einheitlichkeit des im Rahmenbeschluss festgelegten Grundrechtsschutzstandards in Frage gestellt wird, zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Rahmenbeschluss stärken soll, führen und daher die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses beeinträchtigen.» (Seite 157)