| EuGRZ 2013 | 17. Mai 2013 |
40. Jg. Heft 6-9 |
Informatorische Zusammenfassungen |
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Luxemburg, definiert die Reichweite der Grundrechte-Charta (GRCh) bei der Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten (Art.&146;51 GRCh) / Rs. Åkerberg Fransson
Hier: Strafbewehrte Durchsetzung der Mehrwehrtsteuerpflicht und Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art.&146;50 GRCh). Ausschlaggebend ist, dass ein Teil der Mehrwertsteuer der EU als Eigenmittel zusteht, eine Hinterziehung der MwSt. also zu einer Verkürzung der Eigenmittel der EU führt.
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón (vorm. Präsident des spanischen Verfassungsgerichtshofs) vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass die Grundrechte-Charta im vorliegenden Fall nicht anwendbar, der EuGH für die Beantwortung der vom schwedischen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht zuständig ist. Er sieht den Schwerpunkt des Falles weniger in der Mehrwertsteuersphäre als vielmehr in der originär hoheitlichen Strafgewalt der Mitgliedstaaten (ius puniendi). (Seite 124)
Der EuGH (Große Kammer) kommt in seinem Urteil zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich dass er zuständig ist, und stellt fest:
&BP; Der in Art.&146;50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellte Grundsatz ne bis in idem hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
&BP; Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch diese Konvention gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.
&BP; Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union – die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.» (Seite 137)