EuGRZ 2012
20. März 2012
39. Jg. Heft 1-4
Informatorische Zusammenfassungen
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Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unterstreicht die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte gegen restriktive Maßnahmen der EU (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GRCh) / Ratsbeschluss zur Führung einer Organisation auf der Antiterror-Liste der EU nichtig / Rs. People’s Mojahedin Organization of Iran (PMOI)
Im Rechtsmittelverfahren, das Frankreich gegen ein stattgebendes Urteil des EuG angestrengt hat, bestätigt der EuGH das Urteil des EuG und dessen Begründung:
«Der Rat ist im Fall eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern nicht verpflichtet, der betroffenen Person oder Organisation im Voraus die Gründe mitzuteilen, aus denen er die Aufnahme dieser Person oder Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 beabsichtigt. Eine solche Maßnahme muss nämlich, um ihre Wirksamkeit nicht einzubüßen, schon aufgrund ihrer Natur überraschend kommen und sofort angewandt werden können. In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört.
Hingegen ist der Überraschungseffekt bei einem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine Person oder Organisation, die bereits auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt ist, dort verbleibt, nicht mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen, so dass grundsätzlich vor Erlass eines solchen Beschlusses die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss.
Das Gericht hat diese Grundsätze im angefochtenen Urteil auf den vorliegenden Fall angewandt und ist hierbei zu der zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, dass der Rat der PMOI, da ihr Name durch den streitigen Beschluss auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 belassen wurde, in der sie seit ihrer ersten Eintragung am 3. Mai 2002 gemäß dem Beschluss 2002/334 aufgeführt war, die zu ihren Lasten berücksichtigten neuen Erkenntnisse nicht, wie er es hier getan hat, gleichzeitig mit dem Erlass des streitigen Beschlusses mitteilen konnte. Der Rat hätte vor Erlass dieses Beschlusses unbedingt die Verteidigungsrechte der PMOI wahren müssen, d.h. ihr die zu ihren Lasten berücksichtigten Erkenntnisse mitteilen und ihr rechtliches Gehör gewähren müssen.» (Seite 17)

EuGH bekräftigt Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GRCh) im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem / Keine Überstellung von Asylbewerbern an „zuständigen Staat“ bei systemischen Mängeln (Griechenland) / Rs. N.S.
«Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. (…)
Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.»
Der EuGH nimmt Bezug auf das EGMR-Urteil im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (EuGRZ 2011, 243) und gelangt zu dem Schluss:
«Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylbewerber nachkommen können, obliegt es nach alledem in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.» (Seite 24)