| EuGRZ 2013 | 17. Mai 2013 |
40. Jg. Heft 6-9 |
Informatorische Zusammenfassungen |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Straßburg, erklärt Beschwerde des nicht eingetragenen Vereins Hizb Ut-Tahrir (islamische „Befreiungspartei“) gegen ein durch den Bundesinnenminister ausgesprochenes Verbot für unzulässig, weil missbräuchlich (Art. 17 EMRK) / Hizb Ut-Tahrir gegen Deutschland
Beschwerdeführer sind die genannte Organisation (Bf. zu 1) und 16 weitere Einzelpersonen (Bf. zu 2 bis 17) unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Österreicher, Deutscher, Israeli, Jordanier, Iraker, Türke, Yemenite, Palestinenser).
Der Bundesinnenminister stützte seine Entscheidung auf das Buch „Die Unausweichlichkeit des Kampfes der Kulturen“, das 1953 vom Gründer der Organisation, Taqiuddin An-Nabhani, veröffentlicht wurde, sowie auf eine Reihe von Veröffentlichungen, die der Bf. zu 1 zugeschrieben werden, insbesondere Artikel in der Zeitschrift „Explizit“, Flugblätter und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Organisation, und war der Ansicht, dass die Bf. zu 1 dem Staat Israel das Existenzrecht abspreche und zu dessen Zerstörung sowie zur Tötung von Juden aufrufe. Hierin komme die grundlegende weltanschauliche Haltung der Bf. zum Ausdruck, zu der der „aktive Jihad“ gehöre. Die Bf. agiere gezielt gegen islamische Staaten und Regierungen und habe wiederholt zum Sturz von Regierungen aufgerufen. Sie verfolge ihre Ziele, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise. Dabei beschränke sie sich nicht auf bloße Kritik an bestehenden politischen oder sozialen Zuständen oder auf ein schlichtes Ablehnen der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten und Völkern, sondern rufe auch zum bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel, die Juden und die Regierungen islamischer Staaten auf.
Des Weiteren war das Ministerium der Ansicht, dass es sich bei der Bf. zu 1 nicht um eine politische Partei handele, da sie nicht beabsichtige, an Wahlen in Deutschland teilzunehmen. Darüber hinaus sei die Bf. zu 1 nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen, da sie keine religiösen, sondern politische Ziele verfolge.
Da vor dem Bundesverfassungsgericht ausländische juristische Personen, die in Deutschland keinen Sitz haben, nicht beschwerdefähig sind, war im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die letzte innerstaatliche Instanz.
Zu der in erster Linie erhobenen Rüge einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) heißt es in der Entscheidungsbegründung des EGMR:
«Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht, das eine beträchtliche Anzahl schriftlicher Äußerungen des Bf. zu 2, die in Zeitschriftenartikeln, Flugblättern und Protokollen öffentlicher Auftritte enthalten waren, sorgfältig analysiert hatte, zu dem Schluss kam, dass die Bf. zu 1 dem Staat Israel nicht nur das Existenzrecht abspreche, sondern auch zur gewaltsamen Vernichtung dieses Staats sowie zur Vertreibung und Tötung seiner Bewohner aufrufe. Das Bundesverwaltungsgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass das Propagieren dieser Ziele eines der Hauptanliegen der Bf. zu 1 sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich diese Einschätzung nicht nur auf die in der Zeitschrift „Explizit“veröffentlichten Artikel stützt – für welche die Bf. zu 1 die Verantwortung bestreitet – sondern auch auf eine Reihe von Artikeln, die unbestritten von der Bf. zu 1 veröffentlicht wurden, sowie auf zwei öffentliche Äußerungen des Bf. zu 2, der in dem vorliegenden Verfahren als Vertreter der Bf. zu 1 auftritt. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass der Bf. zu 2, in den oben erwähnten Stellungnahmen, wiederholt Selbstmordanschläge rechtfertigte, bei denen Zivilisten in Israel getötet wurden, und sich weder die Bf. zu 1 noch der Bf. zu 2 während des Verfahrens vor dem Gerichtshof von dieser Haltung distanzierten (…).
Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Bf. zu 1 versucht, Art. 11 der Konvention von seinem eigentlichen Zweck zu lösen, indem sie dieses Recht zu Zwecken nutzt, die den Werten der Konvention, insbesondere dem Eintreten für eine friedliche Lösung internationaler Konflikte und die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens, klar entgegenstehen. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Bf. zu 1 in Anbetracht von Art. 17 [Missbrauchsverbot] der Konvention nicht von dem durch Art. 11 [Vereinigungsfreiheit] der Konvention gewährten Schutz profitieren darf.» (Seite 114)