EuGRZ 2011
28. Dezember 2011
38. Jg. Heft 22-23
Informatorische Zusammenfassungen
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Christian Walter, München: Religiöse Symbole in der öffentlichen Schule – Bemerkungen zum Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Lautsi gegen Italien
«Kaum ein verfassungsrechtliches Thema weckt in vergleichbarer Weise Emotionen wie der Umgang mit religiösen Symbolen in der Schule. Welche andere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als der Kruzifix-Beschluss hätte in Deutschland zu Demonstrationen mit mehreren tausend Teilnehmern geführt und politische wie kirchliche Spitzenvertreter auf die Straße getrieben?
Das Kammer-Urteil der Zweiten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das im Verfahren Lautsi u.a. gegen Italien zunächst die konventionsrechtliche Zulässigkeit von Kruzifixen in italienischen Klassenzimmern verneint hatte, rief in Italien ähnlich empörte Reaktionen in der Öffentlichkeit hervor. Im Verfahren vor der Großen Kammer haben Armenien, Bulgarien, Zypern, Russland, Griechenland, Litauen, Malta, Monaco, Rumänien und die Republik San Marino als Drittbeteiligte Stellung genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Problematik über den konkreten Anlassfall und die italienische Rechtslage hinaus von allgemeiner europäischer Bedeutung ist. (…)
Die institutionelle Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften variiert in Europa stark. Die Spannbreite reicht von Staatskirchen oder Staatsreligionen in England oder Norwegen bis zur strikten Trennung in Frankreich oder der Türkei. Mit Blick auf den Religionsunterricht reicht sie von der vollständigen Verbannung aus der staatlichen Schule (Frankreich) bis zu einer verpflichtenden Religionskunde mit Schwerpunkt auf christlichen Glaubenslehren (Norwegen). Dabei ist es keineswegs so, dass sich die staatskirchlichen Ordnungen mit Blick auf den Umgang mit religiösen Symbolen im öffentlichen Dienst im Allgemeinen und in der Schule im Besonderen als besonders restriktiv erweisen. (…)
Neben den unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften im Allgemeinen weist der Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass es insbesondere für den Umgang mit religiösen Symbolen keinen europaweiten Konsens gebe.
Mit dieser Orientierung an den in der Rechtsprechung etablierten Kriterien des Beurteilungsspielraums der Mitgliedstaaten korrigiert die Große Kammer die höchst ungewöhnliche Herangehensweise der Kammer, einen so sensiblen Fall ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Man kann sich fragen, was die Kammer zu ihrem Vorgehen bewogen haben mag. Hierzu ist die Vermutung geäußert worden, das Schweigen zum Beurteilungsspielraum sei „beredt“ und letztlich der Versuch, den EGMR in Anlehnung an die Rolle des EuGH im Unionsrecht zu einem Motor der Integration für die EMRK zu machen. Ob das zutrifft oder ob es sich schlicht um einen handwerklichen Fehler der Entscheidung handelt, wird sich von außen nicht aufklären lassen. (…)
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der EGMR mit dem Urteil der Großen Kammer das Neutralitätsprinzip in der Schule als eine Forderung der Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts keineswegs aufgegeben hat. Es wird vielmehr im Gegenteil die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den religiösen Frieden in der Gesellschaft betont und eine gleichberechtigte Berücksichtigung der „Beziehungen zwischen Gläubigen und Nicht-Gläubigen, wie auch [der]jenigen zwischen den Anhängern verschiedener Religionen, Glaubensrichtungen und Überzeugungen“ eingefordert. Die Große Kammer gibt dabei dem Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten den notwendigen Raum und ermöglicht so die Fortschreibung unterschiedlicher Traditionen ebenso wie eigenständige religions-, schul- und integrationspolitische Akzentsetzungen. Am grundsätzlichen Anspruch auf konventionsrechtliche Kontrolle hält sie aber fest. Damit wird der Vielfalt der Staat-Religion-Beziehungen in den Mitgliedstaaten ein verbindlicher konventionsrechtlicher Rahmen gegeben, sie wird aber nicht über Gebühr beschränkt. Die Große Kammer hat in der Rechtssache Lautsi ein kluges Urteil gesprochen.» (Seite 673)