EuGRZ 2013
17. Mai 2013
40. Jg. Heft 6-9
Informatorische Zusammenfassungen
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Christian Maierhöfer, Oldenburg, stellt nach einer rechtsvergleichenden Analyse von je einem Urteil des EGMR und des BVerfG zum Thema „Homosexualität, Ehe und Gleichheit“ ein „Missverständnis im Dialog der Gerichte“ fest
«Es kommt nicht häufig vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und ein nationales Verfassungsgericht an ein- und demselben Tag Grundsatzentscheidungen zu sehr ähnlichen Fragen fällen. Das Urteil der Großen Kammer des Straßburger Gerichtshofs im Fall X u.a. ./. Österreich vom 19. Februar 2013, Nr. 19010/07, und das ebenfalls an diesem Tag ergangene Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, EuGRZ 2013, 79 ff., sind eine solche seltene Ausnahme. In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob der Umstand, dass der eine Partner einer homosexuellen Beziehung nicht das (in Deutschland: Adoptiv-)Kind des anderen Partners adoptieren kann, mit den Grund- bzw. Menschenrechten vereinbar ist. Und in beiden Verfahren kamen die Gerichte (jedenfalls vordergründig) zum selben Ergebnis: Die Beschränkung der Adoptionsmöglichkeit verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz bzw. das Diskriminierungsverbot.»
Der Autor stellt die jeweils (in Deutschland und Österreich) unterschiedliche Rechtslage der Ausgangsverfahren dar sowie die Entscheidungsbegründungen von BVerfG und EGMR. Er nimmt sodann die Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR „von der Freiheit Homosexueller zur Gleichheit“ und die des BVerfG „vom Familienschutz zum Gleichheitsrecht“ in den Blick und prüft schließlich das Bemühen des BVerfG um eine Berücksichtigung der Straßburger Rechtsprechung und deren spätere divergierende Entwicklung.
Abschließend geht es um die „(Un-)Gleichheit von Ehe und homosexueller Partnerschaft, d.h. die Perspektiven von BVerfG und EGMR:
«Das Bemühen um Berücksichtigung der Straßburger Entscheidungen schließt Rechtsprechungsdivergenzen zwischen nationalen Verfassungsgerichten und dem EGMR nicht aus, wenn sich die nationale Rechtsprechung von ihrem ursprünglichen konventionsrechtlichen Begründungszusammenhang verselbständigt, anstatt fortlaufend kritisch zu prüfen, ob sie noch mit der Entwicklung in Straßburg übereinstimmt. Man muss es schon fast als Ironie des Schicksals bezeichnen, wenn sich nun herausstellt, dass der EGMR in Bezug auf die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nahezu ebenso argumentiert, wie es eine Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und der BGH getan haben, bevor der Erste Senat sie 2009 unter Berufung auf die Straßburger Rechtsprechung korrigierte. Auch solche Missverständnisse im europäischen Dialog der Gerichte können jedoch befruchtend sein: Es ist nun am Bundesverfassungsgericht, an seiner Auffassung festzuhalten und die Straßburger Kollegen mittel- bis langfristig doch noch von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. Bis dahin bleibt festzuhalten: In Straßburg ist man inzwischen zwar bereit, homosexuelle Partnerschaften mit unverheirateten heterosexuellen Paaren gleichzustellen, die Forderung nach einer Gleichstellung mit Ehegatten wird von dort jedoch – anders als von Karlsruhe – zurückgewiesen.» (Seite 105)